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1. Anspruchsgrundlage § 43 Abs.2 GmbH 2. Voraussetzungen:
- Geschäftsführer
- Pflichtverletzung: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
- Kein Ausschluss der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens
- Schaden
- Kausalität (Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
- Keine Einwendungen
- RF: Schadensersatz
- Keine Einreden (insbes. § 43 Abs. 4 GmbHG: Verjährung)
3. Zahlung nach Insolvenzreife und Haftung nach § 15 a InsO Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. § 64 Abs. 1 GmbHG wurde durch § 15a InsO ersetzt.
4. Keine Haftung wegen Zahlungen nach Insolenzreife
- wenn entsprechender Gegenwert der Gesellschaft zukommt, BGH Urteil vom 10.07.2014 IX ZR 192/13 ZIP 2014, 1491
- bei unmittelbarem Ausgleich der Masseschmälerung, BGH vom 18.1.2014, ZIP 2015, 71
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