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15.11.2004 Freigabe bei Altlasten
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BVerwG 7 C 22.03 – Urteil vom 23. September 2004:

Hat der Insolvenzverwalter ein zur Insolvenzmasse gehörendes, schadstoffbelastetes Grundstück freigegeben, also aus der Insolvenzmasse entlassen, kann er nicht zur Sanierung des Grundstücks nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz herangezogen werden.

 

Steht dem Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zu und übt er daher die tatsächliche Gewalt über die schadstoffbelasteten Grundstücke aus, kann er grundsätzlich zur Sanierung dieser herangezogen werden.

Mit der Freigabe des Grundstücks entfällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und somit kann der Insolvenzverwalter nicht mehr nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Gefahrenabwehr verpflichtet werden.

Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, welches davon ausgeht, dass die Freigabe wie eine Eigentumsaufgabe zu behandeln ist, bei welcher die Verantwortlichkeit trotz Aufgabe fortbestehe und die Sanierungspflicht somit nicht entfalle, tritt das Bundesverwaltungsgericht entgegen.

Zunächst wird der Kreis der Verantwortlichen im Bundes-Bodenschutzgesetz abschließend geregelt und außerdem komme die Freigabe in ihrer Wirkung der Eigentumsaufgabe nicht gleich.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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