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20.11.2004 Pfändungsschutz von Sozialleistungen
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BGH, Beschluss vom 16.07.04 – IX a ZB 44/04 in  NJW 2004 S. 3262

Die Pfändungsschutzvorschriften bei Pfändung von Sozialleistungen werden nach Ablauf der 7-Tage Frist gemäß § 55 ( 4) SGB I nur nach Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Höhe des pfändbaren Betrages  berücksichtigt. Es ist Sache des Schuldners, im Wege der Vollstreckungserinnerung eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses dahin zu erwirken, dass ihm der in § 55 Abs. 4 SGB I bezeichnete Betrag pfandfrei belassen wird.

Der BGH entschied im vorliegenden Fall zur Frage ob die Bank bei laufender Sozialleistungen von sich aus Pfändungsschutzvorschriften beachten muss.

Der BGH verneint diese Frage. Zur Begründung führt er an, dass die Freigabe des konkreten nach § 55 (4 ) SGB I pfandfreien Betrages alleine dem Vollstreckungsgericht obliege. Die Bank müsse diesen nicht berechnen.

Für den verlängerten Pfändungsschutz des § 55 (4 )SGB I ist die Reichweite des Pfändungsbeschlusses nicht eingeschränkt . Dies ist nur während der ersten 7 Tage seit der Gutschrift der Überweisung anders (§ 55( 1) Satz 2 SGB I). Der Pfändungsbeschluss erfasst nach Ablauf der siebentätigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in vollem Umfang. Daher ist es dem Geldinstitut gemäß § 829  (1) S.1 ZPO ab diesem Zeitpunkt verboten, an den Schuldner zu leisten .

Der Schuldner muss deshalb nach Ende der Schonfrist beim Vollstreckungsgericht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses erwirken .

Diese Abänderung beinhaltet, dass ihm der in § 55 (4) SGB I genannte Betrag bis zum nächsten Zahlungstermin pfandfrei belassen bleibt.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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