insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
20.11.2004 Pfändung des Anspruchs auf Einkommensteuererstattung und Haftantrag
Information

BGH, Beschluss vom 12.12.2003 – IX a ZB 115 / 03 in NJW 2004, S. 954 

1. ) Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken.


2. ) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, dass er den Besitz dieser Urkunden auf Grund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines Anspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.

Die Entscheidung betrifft die Pfändung eines möglichen Rückerstattungsbetrages gegen das Finanzamt. Der Schuldner hatte im vorliegenden Fall die Einkommenssteuererklärung noch nicht abgegeben. Nach bekannt werden der Pfändung war er hierzu auch nicht mehr motiviert. Er weigerte sich und glaubte nicht verpflichtet zu sein, die Steuererklärung im Interesse seiner Gläubiger abgeben zu müssen.

Nach der bis zur Einkommensteuerveranlagung 1995 maßgeblichen Rechtslage konnte im Weigerungsfalle der Pfändungsgläubiger die Lohnsteuerkarte herausverlangen (§ 836 III ZPO) und ggf. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters die Einkommensteuererklärung für den Schuldner erstellen lassen.

Die im Zug des Jahressteuergesetzes 1996 neu gefassten Steuerrichtlinien ( ESTR 149 Abs. 7) schließen ausdrücklich aus, dass ein Pfändungsgläubiger den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für den Schuldner stellt.

Der Antrag auf Steuerveranlagung stellt damit – ungeachtet der Pfändbarkeit nach § 46 AO – ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht des Steuerpflichtigen dar (BFH in NJW 2001, 462). Somit entfällt mit Wirkung vom 31. Dezember 1996 (mithin mit Einkommensteuerveranlagung 1996) auch der Gläubigerzugriff auf die Lohnsteuerkarte.

Der BGH stellte in der vorliegenden Entscheidung grundsätzlich die Höchstpersönlichkeit des Antrags auf Einkommensteuerveranlagung fest, d.h. der Gläubiger dürfe  grundsätzlich nicht in eigener Person den Antrag anstelle des Schuldners stellen; dann führte der BGH jedoch aus, dass der  Pfändungsgläubiger den Schuldner durch Haftantrag (§ 888 ZPO) dazu zwingen könne, die Steuererklärung selbst abzugeben.

Scheitert dieser Versuch oder kann der Gläubiger nach Lage des Vollstreckungsverfahrens hiermit nicht wirkungsvoll vorgehen,  soll - nach Ansicht des BGH- das Recht auf steuerliche Veranlagung des Schuldners an dessen Stelle wieder aufleben. Dieses Recht ist jedoch subsidiär, gegenüber der Erzwingung der eigenhändigen Abgabe der Steuererklärung durch den Vollstreckungsschuldner selbst.

Im Falle, dass der Vollstreckungsgläubiger anstelle des Vollstreckungsschuldners das Recht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung erhält, kann er auch die dafür notwendigen Unterlagen einschließlich der Lohnsteuerkarte herausverlangen.

Dieser Anspruch besteht aber erst dann, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft macht, dass er diese Unterlagen benötigt, weil er an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer beteiligt ist, weil er einen eigenen Anspruch  gegen den Drittschuldner benötigt.

Der BGH begründet dies mit dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes für Pfändungsgläubiger.

Die Höchstpersönlichkeit der Abgabe der Steuererklärung darf nicht dazu führen, dass der Gläubiger sein Pfändungspfandrecht nicht durchsetzen kann, wenn sich der Schuldner weigert, notwendige Erklärung abzugeben.

Eine Pflicht des Vollstreckungsschuldners zur Abgabe dieser Erklärung wird vom BGH aus dem durch die Pfändung entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger hergeleitet. Hierzu gehöre auch entsprechend § 836 III 2 und 3 ZPO die vollstreckbare Verpflichtung des Schuldners, den überwiesenen Steuererstattungsanspruch durch Festsetzung der Einkommensteuer zu betreiben.

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11