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10.02.2004 Liquidation
Information

Liquidation einer GmbH

 

 

Die Liquidation erfolgt im Gegensatz zur Insolvenz nicht weil die Gesellschaft insolvent ist durch einen Insolvenzverwalter, sondern auf Grund eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter, weil diese die Gesellschaft nicht mehr fortsetzen wollen.

Grundsätzlich müssen daher alle Verbindlichkeiten befriedigt werden können und das auch bei Fälligkeit der Forderungen. Andernfalls muss Insolvenz angemeldet werden.

 

Die Liquidation beginnt mit der Auflösung der Ge­sell­schaft und endet mit einer Eintragung der Lö­schung im Han­dels­re­gi­ster.

 

 

1. Suche eines Liquidators

 

Vor Auflösung der Gesellschaft muss ein qualifizierter Li­qui­da­tor gefunden werden, der bereit ist, die Ge­sell­schaft abzuwickeln. Bei schwierigen Verhältnissen sind hier besonderes Rechtsanwälte geeignet mit ge­sell­schafts- und insolvenzrechtlichen Sond­er­kennt­nis­sen.

 

 

2. Auflösungsbeschluss

 

Sofern die GmbH nicht durch Ablauf der im Ge­sell­schafts­ver­trag festgelegte Zeit aufgelöst ist, müs­sen die Gesellschafter zunächst die Auflösung mit 3/4 Mehr­heit beschließen.

 

Gleichzeitig bestimmen sie den Liquidator. Häufig han­delt es sich hier um den bisherigen Ge­schäfts­füh­rer.

 

 

3. Eintragung im Handelsregister

 

Der Liquidator muss über einen Notar die Ein­tra­gung der Auflösung in das Handelsregister ver­an­las­sen.

 

 

4. Bekanntmachung der Liquidatoren

 

Der Liquidator muss die Auflösung dreimal in den Ge­sell­schafts­blät­tern bekannt machen und dabei gleich­zei­tig die Gläubiger auffordern, sich bei der Ge­sell­schaft zu melden, um eventuelle Forderungen gel­tend zu ma­chen. Nach der drit­ten Bekanntmachung be­ginnt das so­ge­nann­te Sperrjahr. In­ner­halb dieser Sperrzeit darf der Liquidator das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen nicht an die Ge­sell­schaf­ter ver­tei­len.

 

 

 

 

5. Begleichung der Verbindlichkeiten

 

Nach dem Sperrjahr darf das Ver­mö­gen nur ver­tei­lt werden, wenn die Ver­bind­lich­kei­ten be­zahlt sind bzw. bei strittigen Verbindlichkeiten dem Gläu­bi­ger aus­rei­chend Sicherheit geleistet wird. Dies be­deu­tet, dass die Liquidation auch länger als ein Jahr dau­ern kann.

 

 

6. Bilanzen und Abschlüsse

 

Der Liquidator hat für den Beginn der Liquidation ei­ne Eröffnungsbilanz und einen er­läu­tern­den Be­richt sowie für den Schluss eines jeden Jahres ei­nen Jah­re­sab­schluss und einen Lagebericht auf­zu­stel­len. Am Ende muss eine Liquidationsschlussbilanz des Liquidators erstellt werden.

 

 

7. Verteilung Restvermögen

 

Nach Beendigung der Liquidation muss der Li­qui­da­tor das noch vorhandene Restvermögen an die Ge­sell­schaf­ter an­teils­mä­ßig, wie im Gesellschaftsvertrag ver­ein­bart, ver­tei­len.

 

 

8. Löschung aus dem Handelsregister

 

Ist das Restvermögen verteilt, kann die Ge­sell­schaft im Han­dels­re­gi­ster gelöscht werden, Hierzu hat der Li­qui­da­tor über den Notar einen ent­spre­chen­den Antrag beim Registergericht zu stellen. Mit der Ein­tra­gung der Löschung in das Han­dels­re­gi­ster ver­liert die Ge­sell­schaft ihre Rechtsfähigkeit.

 

Die Geschäftsbücher sind noch zehn Jahre auf­zu­be­wah­ren.

 

 

 

 

(^DDNummer)

 

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Verfasser: Hermann Kulzer
 
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