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18.12.2004 |
Schuldner unbekannt verzogen ! |
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Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Voraussetzungen bei der Vollstreckung aus einem vorliegenden Titel gegen einen Schuldner, der unbekannt verzogen ist, vorliegen müssen.
Vorliegend sollte ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss erlassen werden- eine Zustellung des Gerichtsbeschlusses war allerdings nicht möglich, da der Schuldner unbekannt verzogen war.
Der BGH führte aus, dass es ausreichen würde, eine Ermittlung beim Einwohnermeldeamt und bei der Post durchzuführen und damit dem Gericht nachzuweisen, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei dann nur dem Drittschuldner zuzustellen; dem Schuldner wird der Pfändungs-und Überweisungsbeschluss erst dann zugestellt, wenn sein Aufenthaltsort bekannt werden sollte.
Durch diese Entscheidung wird die Vollstreckung wesentlich effektiver, insbesondere gegen Schuldner, die sich bewußt einer drohenden Zwangsvollsteckung entziehen - durch Wohnsitzwechsel und dies nicht dem Einwohnermeldeamt anzeigen, vgl. BGH IXa ZB 56/03 in InVo 2003, 286 und InVo 12/2004 S. 488 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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