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15.08.2006 Verjährung von Ansprüchen (ua. aus Schadensersatz)
Information

I. Das Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften ist am 15.12.2004 in Kraft getreten.
1. Allgemeines
Die neue regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 nur noch 3 Jahre. Sie gilt grundsätzlich sowohl für vertragliche als auch für gesetzliche Ansprüche, also z.B auch für deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche, soweit keine Sonderregelung bestehen. Anders bei § 198 BGB alte Fassung genügt für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht mehr allein das Entstehen des Anspruchs. Nach § 199 I BGB beginnt die Verjährung vielmehr erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist ( Nr. 1 ) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen ( Nr. 2 ).
Der Begriff der Kenntnis lehnt sich an § 852 I alte Fassung an, vgl BT-Drs 14/ 6040,108. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist nach der Gesetzesbegründung nicht weit von dem Begriff der Kenntnis entfernt, vgl BT-Drs. 14/6040, 108. Die Definition geht jedoch wesentlich weiter als die von der Rechtsprechung bisher bei § 852 alte Fassung verwendete Formel, die letztlich auf dem Gedanken des Rechtsmißbrauchs beruht.
Erforderlich ist bei Schadensersatzansprüchen Kenntnis von der Pflichtverletzung und der Entstehung eines Schadens, vgl. Heinricht, BB 2001, 1417, 1419.
Sind dem Gläubiger die Person des Schuldners und die den Anspruch begründenden Umständen nicht bekannt und hätten sie ihn auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit bekannt sein müssen, würde die Regelung des § 199 I freilich dazu führen, dass die Verjährung niemals beginnen würde. Das Gesetz enthält dazu in § 199 II bis IV Höchstfristen, nach deren Ablauf die Verjährung unabhängig von der Kenntnis eintritt.
Nach § 199 II verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder der sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Hierfür ist nicht die Jahresendverjährung maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ( § 200 ). Ansprüche wegen der Zerstörung eines Gegenstandes verjähren als sonstige Schadensersatzansprüche gegmäß § 195 III Nr. 1 in zehn Jahren nach ihrer Entstehung.
2. Kapitalgesellschaften
a) Differenzhaftung für Sacheinlagen bei Kapitalgesellschaften:
Die neue Fassung des § 9 Abs.2 GmbHG sieht vor, dass diese Ansprüche nunmehr innerhalb von 10 Jahren verjähren. Früher galt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
b) Erstattung von verbotenen Rückzahlungen
Die neue Fassung des § 31 Abs. 5 GmbHG sieht vor, dass diese Ansprüche nunmehr innerhalb von 10 Jahren verjähren. Früher galt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
c) Zahlung der ausstehenden Stammeinlage / Kapitalerhöhung
Vor der Änderung des Verjährungsrechts galt die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, so dass die Ansprüche innerhalb von 3 Jahren verjährten.
Nunmehr verjähren diese Ansprüche innerhalb von 10 Jahren (§ 19 Abs. 6 GmbHG neu). Gleiches gilt bei noch offenstehender Stammeinlage im Falle einer Kapitalerhöhung, § 55 Abs. 4 GmbHG. Für Aktionäre einer Aktiengesellschaft gelten diese Regelungen entsprechend, § 54 Abs. 4 AktG neu.

3. Insolvenz
Der Anspruch auf Erstattung von Massekostenvorschüssen verjährt nunmehr innerhalb von 3 Jahren, bisher galt hier eine Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 26 Abs. 3 InsO neu). Der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters verjährt in 3 Jahren, bisher verjährten diese innerhalb von 2 Jahren (§ 146 Abs. 1 InsO neu).

4. Ansprüche gegen Steuerberater
Die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber seinem Steuerberater auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis verjähren weiterhin innerhalb von 3 Jahren.  Es wurde jedoch die Sondervorschrift des § 68 StBerG aufgehoben, so dass die allgemeine Vorschrift des § 195 BGB gilt. Damit ist es jedoch zum Verjährungsbeginn zusätzlich erforderlich, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 BGB.
Dies hat in der Regel eine Verlängerung der Verjährungsfrist zur Folge, da die Geschädigten oftmals erst nach Schadensentstehung vom Schaden Kenntnis erlangen. 

II. Vereinbarungen zur Verjährung
Abweichend vom alten Recht ( § 225 aF) sind Vereinbarungen zur Verjährung grundsätzlich zulässig. § 202 verbietet lediglich die Erleichterung der Verjährung bei der Haftung wegen Vorsatz und eine Verlängerung der Verjährungsfrist über 30 Jahre ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung hinaus.

III. Verjährungscheck
Haben Sie Ihre Verjährungsfristen schon checken lassen ?
Wir stehen gerne zur Verfügung.

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Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt
 
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