insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
16.07.2005 Firmenlenker können der Haftungs- und Strafrechtsfalle entgehen
Information Vorsorge gegen die Tücken unternehmerischer Entscheidungen 

Täglich neue Berichte von
- angeblichen Verfehlungen von Managern
- Ermittlungen von Staatsanwaltschaften ( Volkswagen, ua. )
- Verurteilungen zu Haftstrafen ( Infomatec, EM.TV, u.v.m.).

Die Gefahr für Firmenlenker wächst, sich durch unternehmerische Entscheidungen strafbar zu machen. In vielen Bundesländern sind inzwischen Spezialdezernate bei der Polizei und zentralen Ermittlungsstellen der Staatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität eingerichtet worden. Bei Insolvenzverfahren wird  in vielen Bundesländern grundsätzlich geprüft, ob durch die Firmenlenker Straftatbestände verwirklicht wurden. Werden förmliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und wird dies in den Schlagzeilen bekannt, ist der Ruf des Unternehmens oft "ramponiert", selbst wenn sich die Unschuld herausstellt.
Diejenigen, die die Folgen auf Grund ihres Berufs täglich erleben, also Strafverteidiger, Insolvenzverwalter, Haftungsexperten und vormals betroffene Firmenlenker, raten daher dringend zur präventiven juristischen Beratung, wenn wichtige Entscheidungen anstehen.
Die Frage der Strafbarkeit oder persönlichen Haftung für Entscheidungen - erst recht in Krisensituationen - hängt oft von juristischen Feinheiten ab, die für Nichtexperten manchmal unverständlich sind.
Das gilt etwa für Insolvenzstraftatbestände, Untreue, Kursbetrug, Bilanzdelikte uvm. Im Fall der insolventen Bremer Vulkan Verbund AG wurden Manager wegen eines konzerninternen Cash-Managment-Systems zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt, die der Bundesgerichtshof ( BGH ) wieder aufhob. Eine Konkretisierung der offenen Fragen im Zusammenhang mit § 266 StGB gab es im Rahmen der Revisionsinstanz des BHG auch im Mannesmannprozess, wo geprüft wurde, ob Prämienzahlungen eine Untreue der Herren Ackermann, Zwickel, Esser und Funk darstellten, vgl BGH Urteil v.21.12.2005 - 3 StR 470/04, ZIP 2006, 72; dazu EWiR 2006, 187; Jahn in ZIP 16/2006 S. 738.
Tückisch für die unternehmerischen Entscheidungen sind häufig Bestimmungen des Nebenstrafrechts, die außerhalb des StGB im GmbHG, AktG, InsO, HGB ua.geregelt sind.

Wir beraten Firmenlenker vorausschauend innerhalb eines Verbundes von Experten in verschiedenen Städten. Gegen die Tücken unternehmerischer Entscheidungen hilft  vorbeugende Beratung  durch externe, unabhängige und erfahrene Spezialisten.



Pap/HB/HK/13/07/05/133
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolenzrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11