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17.09.2005 |
Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung |
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§ 17 InsO; § 64 Abs. 2 GmbHG
Zur Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung/ Beginn der Zahlungsunfähigkeit:
Leitsätze des BGH:
1. Eine bloße Zahlungstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. 2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
BGH, Urt. v. 24.5.2005 - IX ZR 123/04, NZI 2005, 547, ZIP 2005, 1426; ZInsO 15/2005 S. 807 ff.; DZWIR 2006, S. 25 ; vgl zu der Entscheidung die Besprechung von Smid in DZWIR 2006, S. 1 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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