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25.09.2005 Insolvenzverschleppung und Bankrott: was muß Gericht prüfen ?
Information GmbHG §§ 64 Abs.1, 71 Abs.4, 84 Abs.1 Nr. 2 InsO; § 17 Abs.2

1. Gemäß §§ 84 Abs.1 Nr. 2 i.V.m. 64 Abs.1, 71 Abs. 4 GmbHG macht sich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig, wer es als Geschäftsführer unterlässt, bis spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

2. Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO im strafrechtlichen Urteil bedarf es grundsätzlich einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mitel.

3. Im Einzelfall kann auch die Mitteilung wirtschaftkriminalistischer Beweisanzeichen ( fruchtlosen Pfändungen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) genügen, sofern diese den sicheren Schluss auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben ( BGH NStZ 2003,546,547).

4. Allgemein gehaltene und formelhafte Erwägungen des Gerichts sind nicht ausreichend.

5. Die unterlassene oder verspätete Bilanzierung ist nur dann strafbar, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz spätestens zu erstellen war ( § 264 Abs. 1 S. 3 HGB ), Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bestand.

6. Die Strafbarkeit wegen unterlassener Bilanzierung ( § 283 Abs.1Nr. 7b oder § 283b Abs. 1 Nr.3b StGB ) setzt voraus, dass der Täter die Bilanz entweder selbst hätte aufstellen können oder zumindest finanziell in der Lage gewesen wäre, die hierfür erforderlichen Arbeiten in Auftrag zu geben (BGH NStZ03,546,548). Hier muss das Gericht konkrete Feststellungen treffen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.5.2005 - II - 2 Ss 32/05-18/05 III InVo 9/2005 S. 354 ff.

Zum Sachverhalt:

Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Firma, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Geschäftsführer entschloss sich, einen Räumungsverkauf in seinen Geschäftsräumen durchzuführen. Im Anschluss daran, wollte es entscheiden, ob der Geschäftsbetrieb eingestellt oder eine Forführung unter anderer Firmierung erfolgt.
Einige Tage nach dem Räumungsverkauf wurde durch einen Brand der gesamte noch verbliebene Warenbestand zerstört. Nach Einholung eines anwaltlichen Rates beschloss die Gesellschaft, die Gesellschaft zu liquidieren und bestellte den Angeklagten zum Liquidator. Dieser wurde kurze Zeit später im Handelsregister als Liquidator eingetragen. Einige Monate später überwies die Versicherung ca 100.000 DM auf das Konto der Gesellschaft, wovon das kontoführende Bankinstitut einen erheblichen Betrag zum Ausgleich ihrer Forderungen gegen die GmbH im Wege des Kontokorrents verrechnete.
Trotz der Versicherungsleistung war die Gesellschaft nicht in der Lage, fällige Verbindlichkeiten  z.B ausstehende Mieten und Rechnungen von Warenlieferanten zu erfüllen. Mittel für eine Klage gegen die Versicherung, um höhere Ansprüche durchzusetzen, bestanden nicht.

Der Liquidator stellte keinen Insolvenzantrag und veranlasste auch nicht die Erstellung der Jahresbilanz. 

Zwei Jahre später erfolgte dann ein Insolvenzantrag einer Krankenkasse, der nach einer Teilzahlung von 50 % zurückgenommen wurde. Ein weiterer Fremdantrag - ein Jahr später- veranlasste dann den Liquidator selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet.

Der Liquidator wurde in der Folge wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen vorsätzlichen Bankrotts verurteilt.

Dagegen hat er erfolgreich Rechtsmittel eingelegt.Die Angelegenheit wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.







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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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