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10.09.2005 |
Rechtsanwaltsgebühren bei Aushandlung von Forderungsverzichten |
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BRAGO § 13; ZPO § 137 Abs. 3; § 139
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muss.
Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.
BGH. Urt. v. 3.5.2005 - IX ZR 401/00 ( OLG Frankfurt) ZVI 8/2005 S. 412 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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