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12.10.2005 |
Rückdeckungsversicherung des Geschäftsführers in der Insolvenz |
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1. Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Versorgungszusage unterliegt nicht den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( vgl. § 3 Abs. 1; § 17 Abs. 1 BetrAVG).
2. Ohne wirksame Verpfändung kann der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung mit der Folge widerrufen, dass der Rückkaufswert in die Insolvenzmasse fällt ( BGH. Urt. v. 4.3.1993 ).
3. Der Rückkaufswert gebührt auch der Insolvenzmasse, wenn die Ansprüche des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag verpfändet sind, jedoch noch keine Pfandreife eingetreten ist, weil die zu sichernde Forderung unter einer aufschiebenden Bedingung steht.
BGH, Urt. v. 7.4.2005 - IX ZR 138/2005 ( OLG München ) InVo 9/2005 S. 352 ff.
Stichworte:
Rückdeckungsversicherung, Bezugsrecht, Lebensversicherung, Rückkaufswert, Pfandreife, Einzugsrecht ua. |
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Verfasser: Kulzer Hermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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