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20.10.2005 |
Unzulässige Gruppenbildung im Insolvenzplanverfahren |
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Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend e.G stellte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan auf, der in der Gläubigerversammlung von der Mehrheit der Gruppen bestätigt wurde.
Gegen den Plan legten die Schuldnerin sowie 8 Gläubiger der Gruppe der ungesicherten Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Diese begründeten dies damit, dass die in dem Insolvenzplan aufgestellte Zerschlagungsbilanz fehlerhaft sei und die Gläubiger im normalen Insolvenzverfahren eine höhere Quote als im Insolvenzplan geboten erzielen könnten.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen, aber auf die sofortige Beschwerde der 8 Gläubiger den angefochtenen Bestätigungsbeschluss und das Verfahren aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Gegen die Zurückverweisung legten zwei andere Gläubiger der Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Rechtsbeschwerde statthaft und begründet ist und hat die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der BGH wies zur Gruppenbildung darauf hin, dass die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig ist.
Die Entscheidung befasste sich weiter mit Einzelheiten zur Gruppenbildung und zur Beschwer einzelner Gläubiger, die Rechtsmittel einlegen.
BGH, Beschluss vom 07.07.2005 = ZIP 2005, 1648 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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