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27.10.2005 |
Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls |
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BNot § 50 I Nr. 6, III
1. Die Vorverlagerung der Feststellung des Vorliegens des Amtserhebungsgrundes des Vermögensverfalls in ein vom Notar zu beantragendes gerichtliches Vorschaltverfahren ist als solches verfassungsrechtlich unbedenklich.
2. Die Praxis des BGH ( NJW 2004, 2018), bei Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Amtsenthebungen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Amtenthebungsverfahren abzustellen und spätere Veränderungen unberücksichtigt zu lassen, ist im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Amtsträgers ( vorliegend Notar) verfassungsrechtlich bedenklich.
Die Berufswahlfreiheit des Notars aus Art. 12 I GG gebietet eine sorgfältige Prüfung, ob auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Vermutung des Vermögensverfalls als widerlegt angesehen werden kann. Ist die Erwarung gerechtfertigt, dass die finanzielle Verhältnisse des Notars in absehbarer Zeit ( hier Insolvenzplan ) wieder geordnet werden können, so liegen die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nicht vor und können durch eine gleichwohl verfügte Amtsenthebung auch nicht herbeigeführt werden.
BVerfG ( 3. Kammer des Ersten Senats) , Beschl. v. 31.8.2005 - 1 BvR 912/04 in NJW 42/2005 S. 3057 ff.
Zum Widerruf auch NJW 2004, 2473 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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