Beratungsverträge zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Beratungs-GmbH bedürfen laut Gesetz der Zustimmung des Aufsichtsrats. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied zu 50 Prozent an der Beratungs-GmbH beteiligt ist, der Aufsichtsrat aber davon nichts weiss, müssen die Beratungshonorare an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden, wenn die Aktiengesellschaft später in die Insolvenz gerät. Im Fall entschiedenen Fall waren das 126.000 Euro.
OLG Frankfurt, Az.: 1 U 14/05