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10.03.2005 |
Sittenwidrigkeit einer Zession / Prüfpflicht des Zessionars / Gläubigerschädigung |
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1. Fehlen einer dinglichen Teilverzichtsklausel
Eine Globalzession ist sittenwidrig, wenn sie mit verlängerten Eigentumsvorbehalten kollidiert und keine dingliche Teilverzichtsklausel zum Schutz der Lieferanten vorgesehen ist.
2. Gläubigerschädigung bei einer Zession ( §§ 138, 398 ZPO )
a) Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt, ist regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1668 )
b) Die Täuschung muss nicht bezweckt sein. Für ihre Annahme kann es genügen, wenn die Vertragspartner nur mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass andere Gläubiger geschädigt werden.
c) Kennt der begünstigte Gläubiger die Umstände, die den Schluss auf einen bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners aufdrängen, so handelt er schon dann sittenwidrig, wenn des sich über diese Erkenntniss mindest grob fahrlässig hinwegsetzt ( Anschluss an BGHZ 10, 228 ).
d) Unterlässt der Zessionar die gebotene Prüfung der Auswirkungen der Zession auf das Vermögen des Zedenten, so trifft ihn der Vorwurf, sich leichtfertig über die Gefährdung der anderen Gläubiger durch Kredittäuschung hinweggesetzt zu haben ( BGHZ 10, 228, 233; BGH, NJW 1995, 1668 ) .
e) Diese Ausführungen gelten erst recht bei unbedingten und unentgeltlichen Abtretungen und bei der damit unmittelbaren und endgültigen Entziehung haftbaren Vermögens.
OLG Brandenburg, Urt. v. 25.11.2004 - 11 U 220/98 ZInsO 1/2005 S. 43 ff.
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Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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