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24.03.2006 |
Verhaltenshaftung des GmbH-Gesellschafters wegen Vermögensvermischung |
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GmbHG § 13 II; HGB §§ 128, 129; InsO §§ 93, 178
Zur Verhaltenshaftung des GmbH-Gesellschafters wegen Vermögensvermischung
1. Wer kann im Insolvenzverfahren Ansprüche bei Vermögensvermischung geltend machen ?
Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschafterverbindlichkeiten (§ 128HGB analog) wegen "Vermögensvermischung" geltend zu machen.
2. Kommt eine Durchgriffhaftung als Zustand- oder als Verhaltenshaftung in Betracht ?
Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 II GmbHG führt, ist kein Zustands-, sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von Ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist ( Klarstellung zur BGHZ 125, 366 = ZIP 1994, 867, 868) .
3. Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast bei einer Durchgriffshaftung ?
Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil.
4.Entfalten die Eintragungen in der Insolvenztabelle eine Rechtskraftwirkung ?
Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch i.S.v. § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle ( § 178 Abs. 3 InsO ) nicht berufen.
BGH, Urt. v. 14.11.2005 - II ZR 178/03 ( OLG Celle ) ZIP 10/2006 S. 467 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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