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16.03.2014 Der ADAC: Großer Wirtschaftskonzern verkleidet als Verein und ohne Kontrolle
Information

Der Allgemeine Deutsche Automobilclub (ADAC), der größte Automobilclub Deutschlands, erlebte die größte Vertrauenskrise seit seiner Gründung vor 111 Jahren.
Manipulationen bei Wahlen, Hubschraubereinsätze für Präsidiumsmitglieder ua.verursachten eine  Lawine der Entrüstung. Der ADAC kämpft um seinen Ruf und seinen Status als Verein.
Das Registergericht beim Amtsgericht München überprüft, ob die wirtschaftlichen Aktivitäten des ADAC noch mit dem Vereinrecht in Einklang zu bringen sind.
Erhebliche Steuernachzahlungen drohen.
Sind derartig große Wirtschaftseinheiten überhaupt in der Rechtsform des Vereins rechtmäßig und zeitgemäß und wie muss eine funktionierende Aufsicht organisiert werden?

1. Rücktritt des alten Präsidenten
Im Februar 2014 ist Präsident Peter Meyer mit sofortiger Wirkung zurückgetreten. 
Der  Prüfbericht hat erschütternde Ergebnisse über Manipulationen beim „Gelben Engel“ offenbahrt. Jetzt wurde ein "tiefgreifender Reformprozess" vesprochen mit dem Ziel das verlorene Vertrauen zurückzugewinnen.

2. Wirtschaftliche Betätigung mit Nebenzweckprivileg
Viele als Vereine firmierende Gesellschaften stellen trotz ihres vermeintlich nicht wirtschaftlichen ideellen Charakters bedeutende Wirtschaftsunternehmen dar:
ADAC, TÜV, Dekra, AWO, Caritas, DRK ua.).
Der eingetragene (Ideal) Verein darf nur wirtschaftlich tätig sein, soweit es dem ideellen, nicht wirtschaftlichen Hauptzweck dient und diesem funktional untergeordnet ist. Der ideelle Hauptzweck muss dem Verein nach innen und außen sein Gepräge veleihen. Eine Gefährdung von Gläubigern kann auf Grund des geringen Umfangs an wirtschaftlicher Tätigkeit ausgeschlossen werden. Der Verein hat im Vergleich zur GmbH eingeschränkte Pflichten zur Rechnungslegung, Prüfung des Jahresabschlusses, und Publizität. 

Ist diese Gefährdung von Gläubigern nicht ausgeschlossen, muss ein anderes Kleid mit alternativer Rechtsform gewählt werden. Zwischenzeitlich gibt es Großvereine mit Umsätzen in dreistelliger Millionenhöhe.

Wenn die Grenzen einer Privilegierung überschritten werden, drohen der Entzug der Rechtsfähigkeit und damit die Löschung aus dem Vereinsregister.
Bei Fortsetzung der Tätigkeit läge eine Offene Handelsgesellschaft vor.

3. Gab es zu wenig Aufsicht?
Es gab einen Aufsichtsrat. Dieser wurde aber völlig überrascht von den Vorwürfen.
Bei entsprechender Kontrolle hätte es aber keine Überraschungen gegeben.
Die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken hätten vorher erkannt und besser geklärt werden müssen.  Eine funktionierende duale Führungsstruktur setzt neben einer kompetenten Führung durch den Vorstand auch eine kompetente und kritische Kontrolle durch den Aufsichtsrat voraus.

4. Erforderliche Kenntnisse und Kompetenzen des Aufsichtsrats
Der Deutsche Corporate Governenance Kodex fordert, dass die Aufsichtsratsmitglieder über die für ihre Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen müssen. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand kompetent kontrollieren, ihn beraten und die Strategie mitbestimmen. Die Kompetenzen sind meist abhängig vom jeweiligen Unternehmen und der Unternehmensstrategie. Aufsichtsräte müssen neben Unabhängigkeit, Integrität, Nachhaltigkeit auch ethische Grundsätze beachten. Die Erfüllung dieser Voraussetzungenist derzeit schwer erkennbar. Verbesserungen sind notwendig.

5.  Pflichten des Aufsichtsrats

5.1. Berufung und Abberufung der Vorstände 
5.2. Kontrolle und Beratung des Vorstands in Sachen Unternehmensstrategie
5.3. Überwachung der Geschäftsführung

5.4. Überwachung der Compliance
5.5. Organisation einer eigenen Effizienzprüfung

6. Einzelheiten zu den Pflichten

6.1. Tiefe der Überwachung
Die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung der Geschäftsführung.
Der Überwachung unterliegt die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die die Geschäftsleitung höchstpersönlich wahrnehmen muss. Die Überwachung ist nicht auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkt, sondern soll vor allem zukunftsorientiert wahrgenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat die Pflichten des Aufsichtsrats z.B. bei Kreditvergabe im Konzern präzisiert. Laut Urteil (II ZR 102/07) vom 01.12 2008 können Aufsichtsräte haftbar gemacht werden, wenn sie ein Darlehn, das sie einer Tochter- der Muttergesellschaft gewährt hat, nicht fortlaufend auf Werthaltigkeit prüfen. Die bloße Tatsache, dass Kredite nicht gesichert waren, löst aber keine Schadensersatzpflicht aus. Im Fall hatte eine Aktiengesellschaft an ihre Bau-Tochter Kredite von über 40 Millionen Euro vergeben - ohne Sicherheiten. Nach Insolvenz der Mutter hatte der Insolvenzverwalter zwei Aufsichtsräte verklagt, weil sie den Verlust hätten voraussehen müssen.
6.2. Eigene Risikoanalyse
Bei Geschäften, die wegen ihres Umfangs, der mit ihnen verbundenen Risiken oder ihrer strategischen Funktion für die Gesellschaft besonders bedeutsam sind, muss jedes Aufsichtsratsmitglied den relevanten Sachverhalt erfassen und sich ein eigenes Urteil bilden; dies umfasst regelmäßig auch eine eigene Risikoanalyse, OLG Stuttgart ZIP 2012, 625;  EWIR 2012 S. 303.
6.3. Konkretisierung der Überwachungspflicht
Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, den Vorstand zu überwachen. Er muss dazu die Bücher, Geschäftsvorgänge, Pläne und Vermögen der Gesellschaft einsehen und prüfen.
Jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied obliegt eine Holschuld. die es durch Berichtsanforderung und gegebenenfalls durch Inanspruchnahme externer Hilfe zu erfüllten hat.
Die Aufsichtsratsposition ist eine persönliche Aufgabe.
6.3.1. Aufsichtsratssitzung

In jedem Kalenderjahr müssen mindestens zwei Aufsichtsratssitzungen stattfinden.
Bei börsennotierten Gesellschaften müsse vier Sitzungen stattfinden.
Man muss sich persönlich treffen.
Nur in Ausnahmfällen dürfen Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden.
Je mehr Probleme, umso höher die Aufsichtspflicht.
Aufsichtsratssitzungen dürfen keine "Kungelrunden oder Abnickrunden" sein, vgl. Beitrag in Brand Eins, Link unten.
Soweit ein Aufsichtsrat dem Prüfungsausschuss einen großen Gesellschaft vorsteht, muss ein Zeitaufwand von etwa 40 Tagen einkalkuliert werden, vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11.11.2013 S.18.
6.3.2. Abgestufte Pflicht zur Überwachung
Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, die Geschäftsführer zu überwachen.
Die herrschende Meinung erkennt eine abgestufte Überwachungspflicht an.
Bei Normallage der Gesellschaft genügt der Aufsichtsrat bereits seiner Pflicht bei sorgfältiger Prüfung und Erörterung der Vorstandsberichte.
In Sonderlagen oder Sondersituationen, insbesondere bei wirtschaftlicher "Schieflage" sind die Aufsichtsratsmitglieder verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit zu intensivieren, MünchKomm AktG § 111 Rz.46 ff.
Wenn der Aufsichtsrat diese Pflicht nicht erfüllt und der Gesellschaft dadurch Schaden entsteht, so kann jeder Mitglied persönlich in Regress genommen werden.
6.3.2. Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte
Der Aufsichtsrat legt in der Geschäftsordnung fest, welche Rechtsgeschäfte des Vorstands der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
6.4. Holschuld

Die Aufsichtsräte haben eine Holschuld. Sie können nicht warten, bis die Unterlagen und Auskünfte an sie herangetragen werden. Sie müssen sie selbst anfordern.
6.5. Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand
Auf Grund seiner Überwachungspflicht prüft der Aufsichtsrat eigenverantwortlich, ob die Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend machen kann.
Wenn eine Schadensersatzklage Erfolg verspricht, muss der Anspruch auch geltend gemacht werden.
6.6. Freie Meinungsäußerung und Treuepflicht

Der Aufsichtsrat hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, §§ 106, 404 AktG. Mitglieder des Aufsichtsrats, die durch öffentliche Meinungsäußerungen im Rahmen eines unternehmensinternen Konflikts die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft gefährden, verletzen grundsätzlich ihre Treuepflicht dieser gegenüber. OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 20 U 3/11 (BGH Aktenzeichen II ZR 111/12, vgl. oben)
6.7. Insiderkenntnisse

Aufsichtsräte unterliegen den Beschränkungen nach § 14 WpHG.
Insiderverstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.
6.8. Effizienz der Aufsicht
Der Abschnitt 5.6 des Corporate Governace Kodex fordert, dass die Aufsichtsräte regelmäßig die Effizienz ihrer Tätigkeit prüfen.
6.9. Keine Rechtsberatung

Aufsichtsräte, die für das von Ihnen kontrollierte Unternehmen zugleich als Berater tätig werden, stellen ihr unabhängiges Aufsichtsratmandat, das ja Kontrollinstanz darstellen soll, in Frage.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (BGH II ZR 151/04) ein Aufsichtsratsmitglied, das mit seiner Steuerberatungsgesellschaft zugleich die Aktiengesellschaft betriebswirtschaftlich und steuerlich beraten hat,  zur persönlichen Haftung für die Honorarzahlung an die Steuerberatungsgesellschaft in Höhe von 1,2 Millionen Euro verurteilt.
Es handelt sich nach Ansicht der Richter um eine verdeckte Sonderzuwendung.
Haben Aufsichtsratsmitglieder aufgrund fehlerhafter Verträge Beraterhonorare erhalten, sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, Rückzahlungsansprüche gegen das Aufsichtsratsmitglied geltend zu machen. Wenn sie dies unterlassen, haften auch diese.
6.10. Beginn der Aufsichtspflicht
Die Pflicht zur Aufsicht ergibt sich bereits bei Gründung der Gesellschaft/Vereins.
Geprüft werden müssen auch alle Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über Einlagen auf das Grundkapital und über die Feststetzungen nach §§ 26 und 27 Aktiengesetz. Das gleiche gilt für Sacheinlagen und Sachübernahmen.
Es muss auch geprüft werden, ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen mindestens den Ausgabebetrag erreicht.

7. Haftung  des Aufsichtsrats

7.1. Hauptfälle

  • Mangelhafte Aufklärung von Sachverhalten
  • Fehlende Umsicht in der Phase der Krise der Gesellschaft
  • Mitwirkung des Aufsichtsrats an strafbaren oder rechtwidrigem Verhalten

7.2. Pflicht zur Einholung von Informationen/ Holschuld
Ist für ein Rechtsgeschäft die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich, darf dieser seine Zustimmung erst dann erteilen, wenn er die zur Beurteilung erforderlichen Informationen eingeholt und auf Grundlage dieser Informationen eine Chancen- und Risikoanalyse durchgeführt hat. Andernfalls haften die Mitglieder des Aufsichtsrates für den Schaden, welcher der Gesellschaft durch das Rechtsgeschäft entsteht, vgl. BGH 11. 12. 2006, II ZR 243/05.
7.3. Beweislast und Beweislastumkehr
Entsteht der Gesellschaft durch pflichtwidriges Verhalten des Aufsichtsrats Schaden, so haften die Aufsichtsratsmitglieder persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Aufsichtsräte trifft die Beweislast, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Von der Pflichtwidrigkeit und dem Verschulden des Aufsichtsrates wird also ausgegangen, bis der Aufsichtsrat das Gegenteil bewiesen hat.
Es gilt daher eine Beweislastumkehr. Geeignete Beweimittel sind Urkunden, Belege, Sachverständigengutachten, Zeugen
7.4. Haftungsvermeidung: Bedenken anmelden oder Niederlegen
Wenn ein Beschluss des Aufsichtsrats gegen ein Gesetz oder die Satzung verstößt, ist jeder Aufsichtsrat verpflichtet, dagegen vorzugehen. Um zu vermeiden dass ein Aufsichtsratsmitglied hier haftet, muss er seine Bedenken äußern und alle möglichen Maßnahmen zur Abwendung ergreifen. Es sollte eine Niederschrift der Sitzung gefertigt werden, in der die Bedenken aufgeführt sind. Der Aufsichtsrat kann, wenn er erkennt, dass pflichtwidrig gehandelt wird und er es nicht verhindern kann, sein Aufsichtsratsmandat niederlegen.
7.5. Haftpflichtversicherung
Jeder Aufsichtsrat sollte eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abschließen.
Die Kosten muss die Gesellschaft tragen. Der Aufsichtsrat kann und muss sich Rat einholen, wenn er selbst keine Spezialkenntnisse hat. Dies bezieht sich auch auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat kann und muss daher z-.B. Rechtsrat einholen.
7.6. Klage gegen Aufsichtsräte
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) im November 2005 können Aktionäre  unter bestimmten Bedingungen gegen einen Aufsichtsrat klagen.

8. Vergütung des Aufsichtsrats

Aufsichtsratsmitglieder haben im Gegensatz zum Vorstand keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Eine Vergütung ist allerdings allgemein üblich.

  • angemessener Tagessatz: 2.500 bis 3.000 Euro,
    vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11.11.2013 S. 18.
  • 340.000 Euro für den Aufsichtsratsvorsitzenden von DAX- Unternehmen im Durchschnitt:  Quelle s.o. (manche verdienen bis zu 1,1 Mio Euro)
  • 135.000 Euro für Aufsichtsratsmitglieder eines DAX- Unternehmens (manche verdienen bis zu 300.000 Euro)
  • 160.000 Euro für den Aufsichtsratsvorsitzenden eines kleineren Unternehmens
  • 70.000 Euro für den normalen Aufsichtsrat eines kleineren Unternehmens
In den Jahren 2006/2007 ergab eine Aufsichtsratsstudie, bei der 13.000 Aufsichtsratspositionen in 1.500 Unternehmen analysiert wurden, einen durchschnittlichen Verdienst von  18.000 Euro. 25 % der Unternehmen zahlten in 2006/2007 ihren Aufsichtsräten maximal 5.000 Euro/Jahr.
Aufsichtsräte von NPO´s verdienen meist einen Bruchteilmk obwohl sie oft dieselbe Verantwortung und Risiken tragen.

Meines Erachtens müssen die hohen Haftungsrisiken bei der Vergütung angemessen berücksichtigt werden. Für eine gute Kontrolle ist eine angemessene Vergütung zu entrichten.
Warum soll die Kontrolle bei einem Großverein nahezu kostenlos sein?


9. Besetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat sollte eine gesunde Mischeung von kompetenten Frauen und Männern verschiedener Fachrichtungen, Alters, Berufe, Kompetenzen und Interessenschwerpunkte sein. 

10. Fazit:
Mehr Verein und mehr Kontrolle
Die Organisationsform des eingetragenen Vereins muss wieder auf den ursprünglich beigemessenen Anwendungsbereich beschränkt werden. Unter dem Deckmantel des Idealvereins können bei der bisherigen mangelnden Kontrolle nicht die gestiegenen Anforderungen und Risiken bewältigt werden:
Entweder gleiche Pflichten, Kontrolle und Transparenz wie bei AGs oder GmbH´s oder Reduzierung der Vereine auf ihren wirklichen Hauptzweck.

Verein brauchen einen Aufsichtsrat, der eine wirksame Kontrolle vornimmt.
Er muss auch kontrollieren, ob die Geschäftsleitung ein Kontrollsystem installiert hat zur permanenten Kontrolle der wirtschaftichen Daten- z.B. der Zahlungsfähigkeit.
Es muss ferner ein Kontrollsystem vorhanden sein, zur Aufdeckung und Verhinderung von Regel- und Gesetzesverstößen.
Der Fall ADAC zeigt einmal mehr: den guten Ruf, den man sich in 20 Jahren aufgebaut hat, kann man an einem Tag vernichten.
Hat der Aufsichtsrat nicht die erforderlichen Spezialkenntnisse, kann er Spezialisten zu Lasten der Gesellschaft beauftragen. Er kann es nicht nur- er muss.
Wenn er nicht ausreichend kontrolliert, kann er haften und zwar persönlich und dies unbeschränkt. Der Aufsichtsrat muss sich ferner genau überlegen, wann er, was, gegenüber wem sagt. Er kann sich dadurch selbst sehr schaden.
Der Aufsichtsrat muss angemessen entlohnt werden.
Aufsicht ist erforderlich bei Familienunternehmen, Kapitalgesellschaften und non-profit-Unternehmen.

Ich stehe gerne als Referent, Coach, Aufsichtsrat oder Berater zur Verfügung.


Hermann Kulzer MBA (EHS Dresden)
Fachanwalt für Handel- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (DIU Dresden International University)

0351 8110233
kulzer@pkl.com 

Ich verweise auf nachfolgenden Beitrag in dem Wirtschaftsmagazin Brand eins zu den Aufgaben von Aufsichtsräten:
http://www.brandeins.de/archiv/2005/arbeiten/was-ist-eigentlich-ein-aufsichtsrat.htm

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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