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01.05.2006 Aufklärungspflichten des insolventen Mietinteressenten
Information Der Horror vieler Vermieter:
die mangelnde Zahlungsfähig-oder -willigkeit einiger Mieter.
Gründliche Vorprüfungen können helfen, Risiken zu vermeiden.
Weitere Hilfe scheint jetzt durch die Rechtsprechung greifbar:

Der Mietinteressent MI wurde insolvent. Im Gerichtsbezirk Bonn wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das ehemalige Mietverhältnis wurde wegen Zahlungsunfähigkeit beendet. Ohne Information des neunen Vermieters mietete MI eine neue Wohnung an.

Der neue Vermieter erfuhr von dem Problemen des Vorvermieters und übergab die Wohnung nicht und focht den Mietvertrag wegen Täuschung an.

Dagegen ging MI vor und begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Überlassung der Wohnung.

Das Landgericht Bonn lehnte dies ab, da sich aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergebe, dass die Forderungen des Vermieters gefährdet sind. Der Mieter könne über sein Vermögen nur eingeschränkt verfügen, sonstige Vermögenswerte zur Begleichung der Miete stünden nicht zur Verfügung.

Der Mietinteressent habe unter diesen Umständen die Verpflichtung über seine Vermögensverhältnisse vor Abschluss des Mietvertrages aufzuklären. Nur dies ermögliche dem Vermieter eine freie Entscheidung, ob er dennoch mit dem Interessenten in Kenntnis der Umstände, die die Realisierung der Miete schwierig bis aussichtslos gestalten, einen Vertrag schließen will.

Die Entscheidung ist zu begrüßen.
Dem (armen) Mieter verbleibt, wenn er zur Aufklärung über seine Vermögenslage verpflichtet ist und keinen Eigentümer fände, der an Ihn vermieten möchte, nur die Anrufung der Sozialbehörden.
Wer ohne Hinweise anmietet, macht sich unter Umständen wegen Eingehungsbetrug strafbar ( Tröndle/Fischer, StGB 53. Auflage. § 263 Rdnr. 103 )

LG Bonn, Beschl. v. 16.11.2005 - 6 T 312/05 und 6 S 226/05 = NJW -RR 2006, 381 = NZM 2006, 177; NJW-Spezial Haeft 4 /2006 S. 148.

Unsere Fachanwälte beraten Sie hierzu gerne.

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Verfasser: krs
 
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