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12.05.2006 Boris Becker: Neue Chance des Insolvenzverwalters in der Sportgate- Insolvenz
Information Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die vom OLG München abgewiesene Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Internet-Portals "Sportgate" gegen Boris Becker an das OLG München zurückverwiesen.
Das OLG München soll nun nochmals die Frage klären, ob Boris Becker aus einer Erklärung zu Gunsten der Sportgate AG in Höhe von 1,5 Millionen Euro haften muss. 
Boris Becker war Mitgründer der Sportgate AG und hielt 5% der Geschäftsanteile der Gesellschaft. Sportgate sollte eine/ein Internetplattform und - portal für die 87.000 Vereine des Deutschen Sportbundes sein und an die Börse gebracht werden. 
Juli 2000 hat Boris Becker in einer Bar eines US-Hotels eine in Englisch abgefasste Erklärung unterzeichnet und sich gegenüber der Sportgate AG verpflichtete, Verluste, die während des Geschäftsganges eintreten, bis zu einer Höhe von 1,5 Mio Euro auszugleichen.

Die Erklärung lautete übersetzt:

 „An diejenigen, die es angeht:

Ich verpflichte mich hiermit gegenüber der Sportgate AG i.G. sowohl unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels geeigneter Maßnahmen auszugleichen, als auch die Versorgung der Gesellschaft in dieser Zeit mit flüssigen Mitteln sicher zu stellen, so dass die Gesellschaft jederzeit ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann…“

März 2001 wurde die Sportgate AG ins Handelsregister eingetragen.
 
Bereits am 1. August 2001 wurde nach einem Insolvenzantrag das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das LG und OLG Müchen hatten die Klage des Insolvenzverwalters gegen Boris Becker abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgericht München war das Papier zwar eine  "Patronatserklärung" zu Gunsten von Sportgate. Das Landgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Beklagte diese Erklärung gegenüber der Schuldnerin abgegeben hat und der Schuldnerin aus dieser  eine einheitliche Verpflichtung enthaltenden - Erklärung ein Erfüllungsanspruch zugestanden hätte. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Erfüllungsanspruch untergegangen.

Das Berufungsgericht - das die Berufung zunächst durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hat zurückweisen wollen - hat durch sein Urteil die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision nicht zugelassen. Es hat angenommen, der Zahlungsanspruch des Klägers bestehe schon deswegen nicht, weil die Erklärung formunwirksam und nichtig sei. Bei dem Versprechen des Beklagten, Verluste der Schuldnerin auszugleichen, handele es sich um eine schenkweise, nach dem hier anwendbaren deutschen Recht notariell zu beurkundende Verpflichtung (§§ 125 S. 1, 518 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zugelassen und das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Die Ansicht des Berufungsgericht, es handele sich bei der Erklärung des beklagten Gründungsgesellschafters und Aktionärs Boris Becker, deren Abgabe gegenüber der Schuldnerin das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, um eine mangels Gegenleistung schenkweise eingegangene und deshalb formunwirksame Verpflichtung, beruht u.a. auf einer grundlegenden Verkennung der Rechtsnatur von Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft. Diese werden in aller Regel im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Gesellschaft und allein schon wegen dieser kausalen Verknüpfung nicht „unentgeltlich“ abgegeben. Die Erklärung ist deshalb formlos gültig.
Der Senat hat das Berufungsurteil auch nicht mit der Begründung des Landgerichts aufrechterhalten. Ob dessen Ansicht bei einer einheitlichen, auf die Ausstattung der Schuldnerin mit Liquidität gerichteten Verpflichtungserklärung zutreffend wäre, konnte der Senat dahinstehen lassen. Denn die Erklärung des Beklagten besteht aus zwei Teilen und der Kläger stützt die Klage nicht auf die in der Erklärung – auch – enthaltene Ausstattungsverpflichtung, sondern allein auf die Erklärung des Beklagten „unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäftsgangs eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels geeigneter Maßnahmen auszugleichen“. Die zuletzt genannte Verpflichtung wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht unerfüllbar; dass sie auf die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschränkt sein sollte, ist nach dem bisherigen Vortrag nicht ersichtlich.

In dem nach Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren wird sich ein anderer Senat des Berufungsgerichts nunmehr - erstmals – mit dem umfänglichen, in vielen entscheidungserheblichen Fragen streitigen Sachvortrag der Parteien auseinandersetzen müssen.

Urteil vom 8. Mai 2006 – II ZR 94/05

LG München I, Urteil vom 18. Dezember 2003 – 12 O 13994/02 ./.

OLG München, Urteil vom 18. Januar 2005 – 18 U 1887/04

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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