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15.06.2010 Insolvenzverfahren in Frankreich! Geht das schneller?
Information Restschuldbefreiungsverfahren im Rechtsvergleich: Deutschland gegen Frankreich

1. Restschuldbefreiung in Deutschland

In Deutschland muss eine Privatperson, die das Insolvenzverfahren durchläuft, eine Verfahrensdauer (einschließlich der sogenannten "Wohlverhaltensphase") von 6 Jahren durchlaufen. Vor der Reform der Insolvenzordnung konnten auch 7-8 Jahren vergehen, bis die Restschuldbefreiung eintrat, da der Zeitraum der Wohlverhaltensphase an die Beendigung der Insolvenzverfahrens anknüpfte. Heute- also nach der Reform- läuft die 6-Jahresfrist ab Eröffnung der Insolvenzverfahrens. Nach der Insolvenzordnung gibt es Optimierungs- oder Abkürzungsmöglichkeiten für natürliche Personen, also eine Verkürzung der sechs Jahre:

a) erfolgreiches Schuldenbereinigungsverfahren für Verbraucher und ehemals Selbständige
b) erfolgreiches Insolvenzplanverfahren für Unternehmer und Selbständige

In günstigen Fällen kann in Deutschland bereits nach 3 bis 12 Monaten eine Schuldenbereinigung erzielt werden. Voraussetzung ist dass bei einem Schuldenregulierungsverfahren die erforderlichen Mehrheiten der Gläubiger gewonnen werden.

2. Restschuldbefreiung in Frankreich

In der Presse finden sich Informationen über Insolvenzverfahren im Ausland, bei denen die Restschuldbefreiung noch kürzer als in Deutschland erlangt werden kann, z.B England, Österreich, Frankreich ua.

Eine Entschuldung in Frankreich soll nur 18 Monaten dauern. Voraussetzung allerdings ist, dass sich der Lebensmittelpunkt des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung des Insolvenzverfahrens in einem der departements 57,67 oder 68 ( Elsaß-Lothringen ) befindet.

Der Lebensmittelpunkt wird dabei nicht nur durch eine Wohnanschrift definiert, sondern an eine Reihe von weiteren Voraussetzungen geknüpft- ohne deren Einhaltung auch kein Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann. Wer das Insolvenzverfahren in Frankreich durchlaufen will, muss dem französischen Insolvenzgericht nachweisen, dass er seit mindestens sechs Monaten seinen Lebensmittelpunkt in dem jeweiligen Gerichtsbezirk hat. Der Nachweis erfolgt u.a. mittels eines Mietvertrages und einer Stromrechnung. Der Betroffene sollte sich auch hin und wieder in seinem Wohnort sehen lassen.. Nach der EU-Rechtsprechung und auf Grund eines Urteils des Bundesgerichtshofs müssen grundsätzlich die Entschuldungsverfahren in anderen Ländern anerkannt werden.

Der Leitsatz des Urteils des BGH lautet: Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( Frankreich ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den Fristen der deutschen InsO entsprechen. Des weiteren muss der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nachweisen und dass die Gläubiger gegen ihn zwangsvollstrecken. Aus diesem Grund müssen sämtliche Gläubiger umgehend vom neuen Wohnsitz informiert werden. Zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens in Frankreich: Den eigentlichen Insolvenzantrag stellt ein französischer Anwalt.

Zum Eröffnungstermin muss der Betroffene persönlich erscheinen, im Beisein seines Rechtsanwalts. Nachdem das Gericht das Verfahren eröffnet hat, werden die bisherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt und ein Insolvenzverwalter benannt. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage erstattet der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht ein Insolvenzgutachten. Soweit die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen. Es müssen daher mindestens die Verfahrenskosten gedeckt sein. Ein Ansturm von insolventen Europäern in Frankreich blieb aus. Wahrscheinlich wegen den erheblichen organisatorischen und finanziellen Zusatzbelastungen. 3. Zusammenfassung Wer umziehen will und kann findet im Ausland unter Umständen kürzere Zeiten für die Restschuldbefreiung. Wer die erheblichen Kosten und den Organisationsaufwand berücksichtigt, sollte aber vor dem Umzug ins Ausland, erst einmal die Möglichkeiten des deutschen Insolvenzrechts richtig prüfen und die ihm eröffneten Chancen optimal nutzen.

Nach meiner Erfahrung ist die deutsche Insolvenzordnung mit Ihren Möglichkeiten wesentlich besser, schneller und überschaubarer.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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