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30.10.2008 |
GmbH-Reform (MOMIG) ab 01.11.2008 in Kraft - Schwerpunkte |
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Am 1. November 2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen. 1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
1.1. Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen · Das Mindeststammkapital der GmbH sollte von 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden. Von diesem Vorhaben ist man aber zurückgetreten. Dafür gibt es jetzt die Unternehmensgesellschaft als Alternative, bei der man nur ein Mindestkapital von 1 Euro benötigt. Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten -Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt und übertragen werden. -Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird.
1.2. Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags Für einfache Fälle wird ein Mustergesellschaftsvertrag zur Verfügung gestellt. Es ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Der Mustervertrag wird durch Muster für die Handelsregisteranmeldung ergänzt (Gründungs-Set). Mein
Rechtstipp zur Mustersatzung: Die Verwendung des Musterprotokolls hat seine Tücken. Gerade für erfahrene Gesellschaftsrechtler zeigt sich oft, dass die Beziehungen unter den Gesellschaftern exakt geregelt sein sollten, um Streit, Handlungsunfähigkeit oder Schaden zu vermeiden. Doch gerade für die Zusammenarbeit der Gesellschafter hält das Musterprotokoll keine ausreichenden Regelungen bereit. Es eignet sich daher wirklich nur für einfache Standardfälle. Das Muster sieht maximal drei Gesellschafter vor und max. einen Geschäftsführer. Das vier-Augen-Prinzip, das sich in der Praxis oft bewährt hat, gibt es im Mustervertrag nicht. In einem ausführlichen Gesellschaftsvertrag kann dagegen Mehrheits- und Zustimmungserfordernisse, die Willensbildung und der Ausschluss aus der Gesellschaft vorher ordentlich geregelt werden. Diese Regelungen fehlen jedoch in der Mustersatzung. Sinnvoll ist die Mustersatzung daher meines Erachtens nur bei der Einmann-GmbH. Hier kann man sich ein paar hundert Euro sparen. Meines Erachtens würde von Gründern hier an der falschen Stelle gespart werden. Ich rate daher von der Verwendung dieser Mustersatzung ab.
1.3. Beschleunigung der Registereintragung Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter: -das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. -bei der Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung von Sicherheitsleistungen verzichtet. -bei der Gründungsprüfung Vorlage von Einzahlungsbelegen nur bei erheblichen Zweifeln
2. Steigerung der Attraktivität der GmbH Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen sollten ausgeglichen werden
2.1. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.
2.2. Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen Nur derjenige soll als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Geschäftspartner der GmbH können einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten.
2.3. Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.
2.4. Sicherung des Cash-Pooling Das Cash-Pooling soll gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden.
2.5. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts Der Eigenkapitalersatz mit seiner ausufernden Rechtsprechung wurde vereinfacht und dereguliert. Dazu werden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben.
3. Bekämpfung von Missbräuchen Missbrauchsfälle sollen effektiver bekämpft werden: -in das Handelsregister muss eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden -bei Führungslosigkeit wird der Gesellschafter verpflichtet bei Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen -Geschäftsführer haften bei Ausplünderung. Das Zahlungsverbot in § 64 GmbHG erweitert. -Die Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 265b, 266 oder § 266a StGB) erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen diese Normen verstoßen hat.
Wir weitere Fragen zum MoMiG stehen wir gerne zur Verfügung. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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