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10.11.2021 < Managerhaftung: Innen- und Außenhaftung, Gesamtverantwortung, Ressortverteilung und Delegation, Untreue, Haftung, Verjährung, Vorsorge, Fall der ehemaligen VW-Vorstände
Information

I. Allgemeines zur Managerhaftung und der D&O-Versicherung

VW erhielt von dem ehemaligen Vorstand Winterkorn und drei weiteren Vorständen und den Haftpflichtversicherungen der Vorstände (sogenannte Directors and Officers (D&O)-Versicherungen) 288 Millionen Euro Schadensersatz (Sächsische Zeitung vom 10.6.2021, Seite 20).

Das ist die höchste von D&O-Versicherungen jemals geleistete Schadenssumme. Für VW beläuft sich der Diesel- Skandal-Schaden auf über 32 Milliarden Euro.

VW hatte gegenüber dem US-Justizministerium frühzeitig das prinzipielle Schuldanerkenntnis abgegeben. zusätzlich hatte VW den Vorgang auch hausintern durchleuchten lassen und dabei "jeden Stein umgedreht ".

Der Aufsichtsrat hatte Ansprüche gegen die Vorstände über eine auf Vorstandshaftung spezialisierte Anwaltskanzlei geltend gemacht. 

Winterkorn persönlich muss 11,2 Millionen Euro bezahlen und liegt ca doppelt so hoch als die damalige Haftung des Vorstands von Siemens infolge des Schmiergeldskandals.

II. Zur Managerhaftung im Einzelnen: 

1. Middelhoff, der frühere Manager von Bertelsmann und Arcandor 
Der Arcandor-Insolvenzverwalter verklagte Herrn Middelhoff auf Schadensersatz in Höhe von 180 Millionen Euro. Middelhoff geriet ferner strafrechtlich ins Feuer wegen des Verdachts der Untreue.
Middelhoff wurde vom Landgericht zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt.  Der ehemalige Top-Manager musste die eidesstattliche Versicherung abgeben und einen Insolvenzantrag stellen. Der frühere Star der Managerszene wurde zum Sozialfall. 

2. Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters
Vorstände müssen heute schärfer haften als andere Personen im Wirtschaftsleben.  Vorstände tragen die Beweislast dafür, dass sie gegebenenfalls die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
Gerade bei Managern, die bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind und keinen direkten Zugang oder Zugriff zu den Geschäftsunterlagen mehr haben, bestehen erhebliche Schwierigkeiten der Verteidigung. 
Das zusätzliche Problem: Auch bei geringer Schuld kann der Manager in seiner Existenz gefährdet werden wegen der Höhe der Schadensersatzansprüche.
Es wird daher von einigen Stimmen eine Änderung der Gesetze und eine Haftungsbegrenzung für Organe gefordert.
Im Managervertrag sollen Haftungsbegrenzungsklauseln möglich sein.
Eine Haftpflichtversicherung (D&O Versicherung) habe den Nachteil, dass sie - mal abgeschlossen - die Gesellschaft sogar zwingen, Schadensersatzansprüche gegen ihre Organe geltend zu machen. 

3. Entwicklung der Managerhaftung
Seit den achtziger Jahren hat sich die Managerhaftung stark gewandelt.
Es gab aufsehenerregende Fälle:

  • Kirch-Erben gegen den Vorstand der Deutschen Bank mit einem Schadensersatzanspruch von über 2 Milliarden Euro
  • VW-Finanzinvestoren hatten im Rahmen des Übernahmeversuchs von Porsche gegen den Aufsichtsrat Schadensersatzansprüche geltend gemacht von 1,3 Milliarden Euro.

Viele Manager versuchten das Berufsrisiko über eine D&O Versicherung abzudecken, deren Prämien bei einem Komplettschutz in beträchtliche Höhe stieg. 
Durch die Globalisierung der Märkte verbunden mit einer Amerikanisierung sind Haftpflichtfälle stark angestiegen. Die Verhaltens- und Organisaitonspflichten werden weiter konkretisiert durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung.
Die Frage der Vermeidung der Managerhaftung muss daher Teil des Risikomanagements und der compliance sein.

4. Abgrenzung Innen- und Außenhaftung
Der Regelfall betrifft die Innenhaftung.

  • Innenhaftung

Bei ihr haftet der Geschäftsführer/Vorstand gegenüber der Gesellschaft bzw. einem Insolvenzverwalter. Haftungsmaßstab bei der Innenhaftung ist in § 93 AktG und § 43 GmbHG geregelt und fordert die Anwendung der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes". Vergleichbar ist diese Sorgfalt mit der Sorgfalt eines selbstständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen in verantwortlich leitender Position.
Bestandteil der Sorgfaltspflicht ist auch die Legalitätspflicht- also die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Satzung der Gesellschaft und des Unternehmensgegenstandes. 

  • Außenhaftung

Bei der Außenhaftung haftet der Geschäftsführer/Vorstand gegenüber Gläubigern der Gesellschaft persönlich oder gegenüber Driitten. Anspruchsgrundlagen beruhen auf vertraglicher oder gesetzlicher Natur. Denkbar ist die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten in der Krise der Gesellschaft oder unrichtige Informationen von Anlegern oder Anlegerinteressenten oder Kapitalmarktdelikte u.v.m..

5. Prínzip der Gesamtverantwortung
Jedes Mitglied des Vorstands muss sich über alle wesentlichen Angelegenheiten informieren und den anderen Vorstandskollegen über die "Schulter schauen".  Man kann sich nicht darauf berufen, nicht zuständig oder nicht informiert gewesen zu sein.

Mitgeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bilden grundsätzlich eine Haftungsgemeinschaft und haften daher gesamtschuldnerisch, vgl. BGH NZG 2008, 105.

Bei der Ressortverteilung und Delegation von Pflichten gilt:

  • Die Delegation von Pflichten, die nicht delegierbar sind, stellt eine Pflichtverletzung dar.
  • Bei der Delegation delegierbarer Aufgaben gilt die Auswahl- und Einweisungspflicht.
  • Wenn ein Manager bestimmte Aufgaben delegiert, entfällt nicht der Pflichteninhalt, sondern modifiziert sich zu einer Überwachungs- und Eingriffspflicht. 
  • Jeder Manager muss wissen, was im Unternehmen passiert und kann sich nicht auf Unwissenheit berufen.
  • Eine Compliance Organisation muss geschaffen werden.
  • Ein Informationsfluss im Unternehmen muss organisiert werden

6. Unternehmerisches Ermessen/Rechtmäßiges Alternativverhalten
6.1. Unternehmerisches Ermessen
Die Business Judgement Rule (§ 93) wurde schon 2005 ins Aktiengesetz aufgenommen. Danach liegt eine Pflichtverletzung eines Managers nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung zum ARAG-Fall entschieden, dass der Vorstand bei der Leitung des Unternehmens einen weiten Handlungsspielraum hat.
Eine Haftung kommt demnach nur in Betracht, wenn er diesen Spielraum in unverantwortlicher Weise überspannt oder das Verhalten aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss.
Im Nachhinein wissen meist alle alles besser. Dieser sogenannte "hindsight bias" ist aber nicht zulässig.
Der unternehmerische Spielraum wurde allerdings durch die Rechtsprechung schon wieder eingeschränkt. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zur Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen für unternehmerische Entscheidungen alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschöpft werden müssen.
Dies geht sogar über den Gesetzestext hinaus, der von "angemessenen" Informationen spricht. 

6.2. Rechtmäßiges Alternativverhalten
Bei einem  Verstoß gegen Organisations-Kompetenz oder Verwaltungsvorschriften wird ein Einwand überwiegend noch von der Rechtsprechung abgelehnt:  Der Einwand des rechtmäßigen Alternativ-verhaltens.

Dieser führt normalerweise zur Entlastung, wenn der Nachweis gelingt, dass der Schaden auch bei Beachtung der Pflicht - also ohne Pflichtverletzung- entstanden wäre.

6.3. Der Einwand des  rechtmäßigen Alternativverhaltens im Organhaftungsrecht bei Kompetenzverstößen

Der Bundesgerichtshof hat in 2018 durch eine Entscheidung eine Einschränkung der Organhaftung von Vorständen vorgenommen: 

Es geht um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

Kurz der Sachverhalt: 

Ein Vorstand holte vor einen zustimmungsbedürftigen Geschäft (§ 111 Abs.4 S.2 AktG) keine Zustimmung des Aufsichtsrats ein. Das Geschäft war unvorteilhaft für die Gesellschaft. Der Vorstand wurde in Regress genommen. Das Verteidigungsargument des beklagten Vorstandes im Haftungsprozess: 

"Die Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft wäre vom Aufsichtsrat bei ordnungsgemäßer Nachfrage erteilt worden".

Die Entscheidung des BGH: Der BGH entschied, dass ein solcher Einwand nicht von vornherein abgeschnitten ist.  Der Vorstand müsse aber den hypothetischen Verlauf nachweisen.

Der Richter müsse dann bei der Prüfung dieses Einwands allerdings die äußeren Grenzen beachten: 

Grenze 1: Die  Pflicht des Aufsichtsrats zur Zustimmung und 
Grenze 2: eine Pflicht des Aufsichtsrats zur Versagung der Zustimmung andererseits. 

Viel Arbeit für den Prozessbevollmächtigten des Vorstands aber eine Chance zur Haftungsvermeidung und -begrenzung.

7. Sorgfaltspflichten

Die Sorgfaltspflichten sind nicht alle gesetzlich geregelt- es sind Verhaltensanforderungen.

  • Schaffung einer breiteren Entscheidungsgrundlage bei anstehenden Entscheidung
  • Pflicht zur Preiskalkulation
  • Pflicht zur Durchführung eines due diligence beim Unternehmens- und Beteiligungskauf u.v.m.

8. Organisations- und Überwachungspflichten

  • Einrichtung einer Kontrolle der finanziellen Leistungsfähigkeit (Zahlungsfähigkeitskontrolle)
  • Einrichtung eines Risikomanagementsystems
  • Einrichtung eine Informationsystems, das gewährleistet, dass die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft und die damit verbunden Risiken erkannt werden.
  • Compliance-Organisation
    Der Manager muss sich darum kümmern, dass in seinem Unternehmen keine Gesetzesverstöße erfolgen. Er muss eine Compliance-Organisation einrichten,  Schadensvorsorge treffen und Risiken einschränken bzw. ausschließen. Die Pflicht zur Einrichtung eines Compliance ist originäre Aufgabe des Vorstands und steht unter der Gesamtverantwortung aller Vorstände.

9. Pflicht zur Kontrolle durch Aufsichtsräte
Der Vorstand leitet die AG zwar eigenverantwortlich gemäß § 76 AktG, muss seine Tätigkeit jedoch der laufenden Kontrolle durch den Aufsichtsrat unterwerfen. Deshalb ist der Vorstand nach § 90 AktG zur Berichtserstattung gegenüber den Aufsichtsräten verpflichtet, damit dieser nicht gezwungen ist, die Vorgänge nachträglich zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich frühzeitig in die Willensbildung der Gesellschaft einschalten kann.
Der Aufsichtsrat muss jedoch auch von sich aus Unterlagen einsehen und prüfen, um sich ein Bild von dem Vermögen der AG zu machen, § 111 Abs.2 AktG.  In der Satzung können eine Reihe von Geschäftsführermaßnahmen von höher Bedeutung aufgelistet werden, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, § 111 Ab.4 S. 2 AktG.  Aufsichtsräte müssen Vorstände auf Schadensersatz verklagen lassen, wenn Pflichtverletzungen vorliegen (Fall Arag/Garmenbck Ltd.). Man kann Pflichtverletzungen daher nicht ignorieren.

10. Haftungsbeispiel 1: Fall Siemensfall
Das Münchner Landgericht hat einen früheren Siemens-Finanzvorstand (Neubürger) zu Schadensersatz in Höhe  von 123 Millionen Euro verurteilt, weil er sich nicht energisch genug gegen schwarze Kassen bei dem Elektrokonzern gewehrt habe. Der Manager hatte die vollle Beweislast für seine Unschuld, andererseits nicht den vollen Zugriff auf die alten Geschäftsunterlagen des Konzerns, da er bereits länger ausgeschieden war. Er konnte sich daher gar nicht qualifiziert verteidigen.
Das Landgericht München I hat in 2014 in der Siemens-Korruptionsaffäre nach neun monatiger Verfahrensdauer das frühere Vorstandsmitglied Uriel Sharef wegen des Verdachts der Veruntreuung freigesprochen.  Ihm wurde vorgeworfen, von der Bestechung argentinischer Regierungsvertreter gewusst zu haben. Der Verteidiger rügte chaotische Ermittlungen, unvollständige Aktenlage und Willkür bei der Einsicht in Unterlagen. 

Beispiel 2: Handeln gegen das Spekulationsverbot
Die Düsseldorfer Apotheker- und Ärztebank hat fünf Ex-Vorstände des Unternehmens auf Schadensersatz verklagt, die die Bank durch Verluste im Zuge der weltweiten Finanzkrise erlitten hat. In der Satzung der Gesellschaft stand ein Spekulationsverbot. Tatsächlich haben die Manager jedoch hochspekulative Wertpapiere auf Kredit gekauft und einen hohen Ausfall erlitten.
Das Gericht hatte zu beurteilen, ob es sich um es ein Geschäft im Rahmen des normalen unternehmerischen Entscheidungsspielraums handelte oder um eine Überschreitung der Grenze.

Beispiel 3: Fahrlässiges Handeln von Vorständen
Die SachsenLB war eines der ersten Opfer der Bankenkrise.
Sie hatte 2007 auf Grund von dubiosen Geschäften Ausfälle von über 2 Milliarden Euro und geriet dadurch an den Rand eines Zusammenbruchs.
Die Landesbank LBBW hat dann die SachsenLB nach einem Notverkauf übernommen.
Der Freistaat Sachsen hat die ehemaligen Vorstände der SachsenLB auf Schadensersatz in Höhe von 190 Millionen Euro verklagt.  In 2013 wurde der letzte Vergleich mit einigen beteiligten Manager- Haftpflichtversicherungen abgeschlossen.
Die Versicherungen haben über 30 Millionen Euro bezahlt; PricewaterhouseCoopers musste Schadensersatz leisten in Höhe von über 36 Millionen Euro.
Auch einige Vorstände mussten persönlich in die eigene Tasche greifen.
Den Freistaat kostete die Rettungsaktion über 1 Milliarde.
Die Klagen des Freistaats gegen Weiss, Fuchs und Klumpp wurden durch das Leipziger Landgericht abgewiesen, da das Gericht keine für den späteren Kollaps der Bank ursächliche Pflichtverletzung festgestellen konnte. 
Ein Trost für die Vorstände: Um eine Zahlung von den Versicherungen zu erlangen, musste man sich auf fahrlässiges Handeln berufen, da Versicherungen nicht bei Vorsatz zahlen. 

Strafrechtlich ist in diesen Fällen nur vorsätzliches Verhalten von Bedeutung.

11. Untreue zu Lasten der Gesellschaft
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der Geschäftsführer eine Untreue zu Lasten der GmbH, wenn er das zur Erhaltung des Stammkapitals, das der Verfügungsmacht der Gesellschafter im Interesse der Gläubiger entzogen ist, an die Gesellschafter auszahlt (BGHSt 35, 333, 337 f.; 9, 203, 216; 3, 32, 40; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37, 45; BGH wistra 2003, 385, 387; Schaal in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. vor § 82 Rdn. 17 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn das Stammkapital bereits verloren und die GmbH überschuldet ist (BGH 5 StR 34/08 vom Mai 2008).

12. Verjährung
Ansprüche gegen Vorstände und GmbH-Geschäftsführer verjähren gemäß §§ 43 Abs.2 GmbHG, 93 Abs.2 AktG in fünf Jahren (Ausnahme: börsennotierte Gesellschaft: 10 Jahre).

Für den Beginn der Verjährung gilt nicht § 195 BGB (Ende des Jahres) sondern:
mit Entstehung des Anspruchs- also mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach, ohne dass der Schaden schon zahlenmäßig feststehen muss.

13. Vergütung von Vorständen bei Verschlechterungen
Die Weltwirtschaftskrise hatte eine Vorschrift im Aktienrecht ins Licht gerückt. 
Nach § 87 Abs.2  AktG darf ein Aufsichtsrat die Vergütung von Vorstandsmitgliedern herabsetzen, wenn sich die Verhältnisse des Unternehmens "wesentlich verschlechtert" haben und die ungekürzte Weiterzahlung eine "schwere Unbilligkeit" darstellen würde.
Dies gilt auch für GmbH-Geschäftsführer befand das Oberlandesgericht Köln, da die Vorschrift aus dem Aktiengesetz entsprechend anwendbar sei (AZ.: 18 U 131/07).

14. Haftpflichtversicherung für Vorstände
14.1. D&O Versicherungen (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung)
Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Manager können Vorsorge treffen gegen Fehlentscheidungen und Schadensersatzansprüche durch Abschluss einer D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance). Inhalte:

  • Hilfe bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Freistellung von berechtigten Schadensersatzansprüchen

Die meisten Versicherungen werden nur für ein Jahr abgeschlossen und dann jedes Jahr verlängert. Der Versicherungsschutz besteht nur für Handlungen, die nach Abschluss der Versicherung vorgenommen werden.  Ratsam ist neben der normalen Haftpflichtversicherung auch der Abschluss einer Vermögensschadensrechtsschutzversicherung, die helfen soll, erhobene Schadensersatzan-sprüche abzuwehren. Sinnvoll ist auch eine Strafrechtsschutzversicherung, die die Strafverteidiger- und Prozesskosten übernimmt.
Wie hoch Schäden sein können, zeigen z.B. die regulierten Fälle in Sachen Philipp-Holzmann-Pleite: 50 Millionen und die 15 Millionen Schadensersatz beim Ex-West LB-Manager Jürgen Sengera. Die Statistik zeigt jedoch, dass die Versicherungen nur in jedem vierten Fall die Schadensregulierung vornehmen.
Das Deckungskonzept der Versicherung beruht auf §§ 43 ff. 100 ff. VVG und § 328 BGB.

14.2. Nachfolgende Versicherungen sind auf D&O spezialisiert:
Chuub, AIG, Allianz, Zürich, HDI Gerling,  R+V, Victoria.

14.3. Es gibt Fallstricke bei D&O-Versicherungen:

  • Abschlusskompetenz: Ein Stolperstein ist die Abschlusskompetenz des Geschäftsführeranstellungsvertrages und einhergehender Abschluss einer solchen Versicherung. Nach Gesetzeswortlaut ist hier die Gesellschafterversammlung zuständig. Fehler können dazu führen, dass der Vertrag gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam ist.
  • Selbstbehalt: für Vorstandsmitglieder gilt ein gesetzlicher Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, wenn das Unternehmen eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat. Diesen Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds kann man mit einem eigenen Vertrag versichern; entweder durch Abschluss einer sogenannten „Selbstbehalts-Versicherung" oder einer persönlichen D&O-Versicherung (Personal Versicherung).  
  • Kopie der Versicherungspolice aufbewahren 
  • Bezahlung der Versicherungsprämie muss nachgewiesen sein
  • bei Verstössen gegen Gesetze, Verordnungen oder Satzungen kann die Versicherung die Schadensregulierung verweigern. 
  • Ausschluss der Haftung: Gerade Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kommen in der Praxis häufig vor, bei denen der Insolvenzverwalter die Geschäftsführer in Anspruch nimmt. Dieser hofft dann, dass die D&O-Versicherung hierfür Schutz bietet. Leider meist nicht. Denn nach der Rechtsprechung von zwei Oberlandesgerichten (Stand 12/2019) sind derartige Ansprüche der Insolvenzverwalter keine eigentlichen Schadenersatzansprüche. Die meisten D&O-Versicherer lehnen die Deckung unter Hinweis auf diese Rechtsprechung ab.
  • Es gibt allerdings D&O Versicherungen, die die Regulierung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ausdrücklich mit im Haftungsumfang haben- solche sollte man auswählen.
  • Oft sind nicht die Verteidigerkosten gedeckt. Der Manager muss die Verteidigung selbst finanzieren und haftet ohne Rückversicherung
  • Wenn der Manager im operativen Tagesgeschäft Fehler macht, wird dies nicht als Managementfehler anerkannt, bei dem das Organ eine Kontroll- oder Leitungspflicht verletzen müsste
  • Viele Versicherungsbedingungen enthalten Haftungsausschlüsse
  • Es bestehen meist Anzeigepflichten bei wesentlichen Änderungen gegen die die Manager oft verstoßen und dadurch die Regulierung gefährden, z.B fehlende Info wegen einer Kapitalerhöhung oder Änderung des Geschäftsgegenstandes 
  • Bei unerlaubten Handlungen (z.B. Untreue, Betrug Bestechung, Preisabsprache) erfolgt ein Haftungsausschluss
  • Bei Familienunternehmen kann eine Regulierung abgelehnt werden, wenn Opfer und Täter verwandt sind. Unter Umständen muss erst einmal der Verwandte verklagt werden. 

15. Haftungsgefährdet sind auch Aufsichtsräte!
Die Vorstände sind bei Krisensituationen oder Insolvenzen nicht die Hauptschuldigen. Sie verhalten sich meist so, wie es die Kapitalgeber oder der Aufsichtsrat vorgeben. Die Aufsichtsräte üben nicht selten keine oder nicht ausreichend Kontrolle.  Im Aufsichtsrat sitzen oft ehemalige Vorstände, Familienangehörige oder Vertreter politischer Parteien. Böse Zungen behaupten in Deutschland gelte der Grundsatz: nichts gehört, nichts gesehen, nichts gewusst

Im Gegensatz zu vielen Aufsichtsräten in Deutschland gibt es im britischen Corporate-Governance-System Aufsichtsräte, die genau wissen wollen, wo sie im Vergleich zu anderen stehen und die wirklich Aufsicht üben- also kontrollieren.  Dies wird auch von Aufsichtsräten in Deutschland erwartet.
Die Rechtsprechung hat sich dahingehend weiterentwickelt.
Kontrolle durch die Aufsichtsräte ist daher erforderlich, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

16. Zusammenfassung: Vorsorge für Manager: 

  • Schulung: eigene und des Führungspersonals
  • Aufbau oder Stärkung einer Compliance-Organisation
  • Weisungs- und vertragskonform handeln
  • Vorbeugende Beratung durch Fachanwälte und Haftungsexperten 
  • D&O-Versicherung (die richtige) 
  • Haftungsbegrenzung vereinbaren
  • Kommunikation mit den Aktionären/Gesellschaftern
  • Bodenhaftung

Vorsorge 1: Die Innenhaftung von Unternehmensleitern kann durch eine Vereinbarung mit der Gesellschaft im Voraus ausgeschlossen oder eingegrenzt werden. Die Innenhaftung kann dadurch eingeschränkt werden, dass der Ausschluss einfacher Fahrlässigkeit durch eine Beschränkung des Verschuldensmaßstabes auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vereinbart wird oder dass eine Haftungsobergrenze festgelegt wird. Bei der Aktiengesellschaft kann die Innenhaftung der Vorstände und Aufsichtsräte nicht beschränkt werden, vgl. § 93 Abs. 1 AktG.

Bei einer GmbH sind Beschränkungen der Innenhaftung grundsätzlich möglich. Umstritten ist, ob die Haftung in Gänze ausgeschlossen werden kann. Vorsätzliches Handeln kann gemäß § 276 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen werden. Auch Haftungsansprüche wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungspflicht oder wegen unzulässiger Zahlungen nach Insolvenzreife können nicht ausgeschlossen werden, § 64 Satz 1 GmbHG. 

Vorsorgebeispiel 2: Wenn ein Manager ausscheidet, muss er rechtzeitig darüber nachdenken, wie er sich bei möglichen Angriffen verteidigen kann. Manche Experten raten, dass Manager von allen wesentlichen Vorgängen und Entscheidungen Kopien ziehen sollten. Andere Stimmen weisen darauf hin, dass dies nicht rechtmäßig sei. 

Fazit:
Die Rechtsprechung zur Managerhaftung/Geschäftsleiterhaftung ist umfassend und wird ständig erweitert. Manager müssen ein Compliance-System aufbauen bzw. dieses stärken und verbessern. Erfahrene Haftungsexperten sind als Berater oder Coaches in Sachen Haftungsrisiken, Risikovorsorge und Compliance sinnvoll oder sogar notwendig. 

Der Manager darf sich zum Aufbau oder Stärkung seines Compliance- Systems und zur eigenen Haftungsvermeidung, Spezialisten bedienen.
Guter Rat ist notwendig.

Der Verfasser dieses Artikels ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht und hatte zahlreiche Haftungsfälle von Geschäftsführern und Vorständen zu bearbeiten. 

Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

  • Hermann Kulzer MBA
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht 
  • Wirtschaftsmediator (DIU Dresden International University)
  • Wirtschaftsstrafverteidiger
  • 0351/8110233
  • kulzer@pkl.com
  • www.pkl.com

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Risikomanager
 
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