insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
09.09.2025 Berufsausübungsgemeinschaft BAG; Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Muster GbR-Vertrag
Information A. Berufsausübungsgemeinschaft von Ärzten:


1. Begriff und Zweck der BAG

Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist der Zusammenschluss mehrerer Ärzte (oder auch Arzt + Psychotherapeut) zur gemeinsamen Ausübung des ärztlichen Berufs unter gemeinsamer Verantwortung. Sie entspricht der ARGE insoweit, als mehrere selbständig Tätige zu einem einheitlichen Außenauftritt zusammengehen – aber: bei Ärzten steht nicht ein Projekt, sondern die dauerhafte, gemeinsame Patientenbehandlung im Vordergrund.
Zivilrechtlich: GbR nach § 705 BGB (Grüneberg, § 705 Rn. 40) [1], [2]; berufs- und zulassungsrechtlich: nur zulässige Kooperationsformen (§§ Ärzte-ZV).

2. Formen
  • „Echte“ BAG / Gemeinschaftspraxis: gemeinsamer Patientenstamm, gemeinsame Karteiführung, gemeinsame Abrechnung bei der KV – das ist das eigentliche Gegenstück zur ARGE.

  • Teil-BAG / fachübergreifende BAG: nur für bestimmte Leistungen gemeinsam.

  • Praxisgemeinschaft: nur Räume/Geräte gemeinsam, keine gemeinsame Behandlung → eher wie „Kooperation“, nicht wie ARGE.

  • überörtliche BAG: mehrere Standorte, aber einheitliche Gesellschaft.

  • BAG im MVZ-Kontext: BAG als „Untergesellschaft“ eines MVZ.

3. Rechtliche Einordnung

Auch die BAG ist regelmäßig eine GbR nach § 705 BGB, mit dem gemeinsamen Zweck „gemeinsame Berufsausübung“ – also genau das, was Grüneberg als typische Ausprägung der projekt- oder zweckbezogenen GbR beschreibt [1], [2].
Besonderheit gegenüber der ARGE: Die BAG muss berufsrechtlich zulässig sein und darf nicht zur verbotenen Zuweisung von Patienten, verbotenen Gewinnbeteiligungen oder Verstößen gegen die ärztliche Unabhängigkeit führen (MBO-Ä). Außerdem brauchen KV-ärzte die zulassungsrechtliche Zustimmung zur gemeinsamen Ausübung.

4. Wer haftet?

Wie bei der ARGE: nach außen gesamtschuldnerisch. Behandlungsfehler eines Arztes können die ganze BAG treffen, weil nach außen gemeinsame Leistung erbracht wird.
Innenverhältnis: Regress gegen den behandelnden Arzt / gegen den, der dokumentiert nicht oder falsch organisiert hat.
Das passt zur Linie bei Grüneberg: Beiträge der Gesellschafter werden intern verrechnet, außen haftet die Gesellschaft bzw. ihre Gesellschafter [2].
In der Praxis wird die Haftung aber über Berufshaftpflicht und interne Freistellungsklauseln abgefedert.

5. Gewinn- und Verlustverteilung

Auch hier: vorrangig nach Gesellschaftsvertrag. Üblich:

  • Grundquote (z.B. 50/50 oder nach Kapital-/Sachbeiträgen),

  • plus leistungsbezogene Komponenten (Fallzahlen, EBM-/GOÄ-Umsätze, Privatpatienten),

  • ggf. Zulagen für Praxisorganisation, KV-Vertretung, Weiterbildung.
    Wenn nichts geregelt ist, greifen wieder die gesellschaftsrechtlichen Regeln (Auseinandersetzung, §§ 730 ff. BGB) – genau wie von Grüneberg für die GbR beschrieben [2].

6. Würdigung des jeweiligen Arbeitseinsatzes

Das ist bei Ärzten besonders heikel (Arbeitszeit vs. Fallzahlen vs. Erlös pro Fall).
Typische Modelle:

  • Umsatzbezogene Verteilung (wer mehr erwirtschaftet, bekommt mehr),

  • Leistungsgruppen (z.B. OP, Diagnostik, Sprechstunde – jeweils mit Punkten),

  • Stunden- oder Anwesenheitskomponente,

  • Funktionselemente (Praxismanager in Gesellschafterrolle bekommt Zuschlag).
    Rechtlich ist das durch § 705 BGB gedeckt: die Beiträge dürfen unterschiedlich festgelegt und verrechnet werden [2].

7. Wegfall von Leistungen / Änderungen durch KV oder Patientenstruktur

Das ärztliche Pendant zu „Bauherr ruft Leistungsstufe nicht ab“ ist: KV ändert Budget / EBM / Plausibilitäten oder ein wesentlicher Leistungsträger (z.B. OP-Schiene, Sondervertrag) fällt weg. Dann stellt sich dieselbe Frage wie bei der ARGE: Wer trägt den Erlösausfall?
Lösung: Im BAG-Vertrag dynamische Anpassung der Gewinnverteilung vorsehen; ansonsten gilt wie beim Werkvertrag (§ 631 BGB) sinngemäß, dass nur erbrachte Leistungen zu vergüten sind – d.h. fällt das Honorar weg, fehlt auch die Verteilungsmasse [3]. Ohne Anpassung trägt oft der, dessen Leistungsbereich betroffen ist.

8. Krankheit, Tod oder Insolvenz eines BAG-Mitglieds

Zivilrechtlich gelten auch hier die auflösungsanfälligen Regeln der §§ 730 ff. BGB [2].
Deshalb steht in nahezu jedem BAG-Vertrag:

  • Die BAG wird fortgesetzt mit den übrigen.

  • Der Erbe / Insolvenzverwalter tritt nicht automatisch ein.

  • Es gibt einen Abfindungsanspruch nach einer ärztespezifischen Bewertungsformel (meist mit Goodwill-Abschlag, weil Patienten gebunden sind).
    Ohne diese Klausel müsste eigentlich auseinander gesetzt werden – genau wie Grüneberg es für die GbR beschreibt [2].

9. Beendigung der BAG

Regelmäßig: Kündigung zum Quartals-/Jahresende, Tod, Verlust der Zulassung, Ruhen der Approbation, dauernde Berufsunfähigkeit, schwerer Verstoß gegen Berufsrecht.
Dann: Auseinandersetzung nach Gesellschaftsrecht – mit der Besonderheit, dass Patienten, KV-Zulassung, Geräte und Personal nicht einfach „hälftig geteilt“ werden können, sondern eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen ist (wie bei der ARGE). Subsidiär: §§ 730 ff. BGB [2].

10. Rechtliche Besonderheiten / Rechtsprechung
  • BAG muss berufsrechtlich zulässig sein (MBO-Ä, Berufsordnung der zuständigen Kammer).

  • Zulassungsrecht: Gemeinsame Ausübung oft genehmigungspflichtig (Ärzte-ZV).

  • Wettbewerbsverbote / Nachfolge / Mitnahme des Patientenstamms: typische Streitpunkte.

  • Dokumentation und Datenschutz: weil alle auf gemeinsame Karteien zugreifen.

  • Und genau wie bei ARGE/GbR: Die Rspr. verlangt eine saubere Auseinandersetzung, nicht „du bist raus, also kriegst du nichts“.

11. Gliederung für einen BAG-Vertrag
  1. Präambel / Zweck (gemeinsame ärztliche Berufsausübung, Standort, Fachgebiete)

  2. Rechtsform (GbR nach § 705 BGB) [1]

  3. Zulassungs- und Berufsrechtsklausel (Voraussetzung: KV-Zulassung, Approbation, Kammermitgliedschaft)

  4. Gesellschafter und Beteiligungen (Stimmrechte, Gewinnschlüssel)

  5. Leistungs- und Tätigkeitspflichten (Sprechstunden, Dienste, Privatsprechstunde, Vertretung)

  6. Honorare und Abrechnung (KV-Abrechnung, GOÄ, Privatliquidation, Einzug durch die BAG)

  7. Gewinn-/Verlustverteilung (Grundquote + leistungsbezogene Bestandteile)

  8. Haftung und Versicherung (gemeinsame Haftung nach außen; interne Freistellung; Berufshaftpflicht)

  9. Krankheit, Schwangerschaft, Ruhen der Zulassung (Fortzahlung / Kürzung, Vertretung)

  10. Ausscheiden, Tod, Insolvenz (Fortsetzungsklausel; Eintritt von Erben ausgeschlossen; Abfindung nach Formel; hilfsweise §§ 730 ff. BGB) [2]

  11. Wettbewerbs-/Mitnahmeverbote und Patientenunterlagen

  12. Schlichtung / Gerichtsstand / Schriftform

Damit besteht das gleiche Raster wie bei der ARGE, nur mit ärztespezifischen „Schaltern“.

12. BAG-Anteil im Falle der Scheidung

Genau wie bei der ARGE:

  • Ja, der BAG-Anteil ist grundsätzlich Zugewinn, weil er ein vermögenswertes Recht aus der GbR nach § 705 BGB ist (Grüneberg, § 705 Rn. 40) [2].

  • Bewertung: nach der im BAG-Vertrag vorgesehenen Abfindungs-/Bewertungsformel (oft: Substanz + Praxiswert + Goodwill – berufsrechtliche Beschränkungen – Patientenbindung – KV-Risiken).

  • Heraushalten: durch Ehevertrag (modifizierter Zugewinn) und durch BAG-Vertrag mit strengen Abtretungs-/Eintrittsverboten; wie bei der ARGE verhindert das nicht den güterrechtlichen Ausgleich, aber drückt den Wert.

  • Besonderheit: Wegen der persönlichen Berufsausübung kann der Ehegatte nicht einfach Gesellschafter werden – das stützt die vertragliche Gestaltung.


Fundstellen (analog zum ARGE Beitrag):
[1] BGB > § 705 Rechtsnatur der Gesellschaft
[2] BGB > § 705 Rechtsnatur der Gesellschaft > Rn. 40 (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025)
[3] BGB > § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (sinngemäße Anwendung bei wegfallenden abrechenbaren Leistungen)

 

B. Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR)

I. Allgemeines

1. Zusammenschluss
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes.

2. Personengesellschaft
Die GbR ist der Grundtyp der Personengesellschaften und eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb kleingewerblicher Unternehmungen durch mehrere Personen oder für die dauerhafte Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf einem Teilgebiet.

3. Rechts- und Parteifähigkeit
Die GbR ist rechtsfähig und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet, kann also selbst vor Gericht klagen und verklagt werden:

4. Keine Organe
Die GbR hat keine Organe und ist keine Firma im Sinne des § 17 HGB.

5. Name
Der GbR ist es gestattet, eine Geschäftsbezeichnung zu führen, aus der sich Name und Gegenstand der Gesellschaft ergeben.

6. Vorteil: Flexibilität
Die GbR zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität des Gesellschaftsverhältnisses aus, da sich aus dem Gesetzestext nur wenige zwingende Regelungen ergeben. Sofern es sich bei dem Gesellschaftszweck um den dauerhaften Betrieb eines Grundhandelsgewerbes handelt, ist die GbR nur dann als Rechtsform zu verwenden, wenn es sich nicht um ein kaufmännisches Unternehmen handelt d. h. bei Handels- oder Produktionsbetrieben, die einen Jahresumsatz von ca. € 250.000,- nicht erreichen. Bei einem Jahresumsatz über € 250.000,- wird dieser Betrieb zu einer Personenhandelsgesellschaft, für die besondere gesetzliche Bestimmungen des HGB gelten und deren Eintragung im Handelsregister obligatorisch ist.

7. Unterschied zur OHG
Mit der (auch fakultativen) Eintragung im Handelsregister wird aus der GbR eine OHG.

II. Inhalt eines Gesellschaftsvertrages

1. Vertrag zwischen mindestens zwei Personen
Die GbR kommt durch einen Gesellschaftsvertrag zustande, den mindestens zwei Gesellschafter abschließen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können.

2. Kein Formzwang
Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner besonderen Form.
Zur Vermeidung von Streit und für die bessere Beweisführung empfiehlt sich allerdings die Schriftform.

3. Wesentlicher Inhalt
  • Namen und Anzahl der Gesellschafter
  • gemeinsamer geschäftlicher Zweck
  • Angaben über die Erreichung dieses Zweckes
  • die von den Gesellschaftern zu erbringenden Beiträge enthalten.
III. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

1. Innen und Außenverhältnis(Möglichkeit, Geschäfte für die Gesellschaft abzuschließen)

Es ist zwischen Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden.

2. Grundsatz der gemeinsamen Befugnis und Vertretung
Sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch das Vertretungsrecht stehen grundsätzlich den Gesellschaftern nur gemeinsam zu mit der Folge, dass für jede Art von Tätigkeit die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist.

3. Ausnahme
Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Regelung kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, z.B. die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis in der Weise, dass die Anschaffung bestimmter Gegenstände an eine Höchstsumme gekoppelt wird.

Denkbar ist weiterhin, die Geschäftsführung nach Bereichen aufzuteilen, d. h. z.B. einem Gesellschafter die Produktion und einem anderen das Rechnungswesen zu übertragen. Grundlegende Entscheidungen sollten jedoch in jedem Falle der Zustimmung aller Gesellschafter vorbehalten bleiben, um keine unnötigen Streitigkeiten aufkommen zu lassen.

4. Übertragung auf Dritte
Die Geschäftsführung kann im Gesellschaftsvertrag auch einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist, übertragen werden. Diese grundsätzlich freie Vertragsgestaltungsmöglichkeit unterliegt allerdings gewissen Grenzen: Kann eine oder können mehrere Personen alleine, d. h. ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter, handeln, dann steht jedem anderen Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu mit der Folge, dass bei Widerspruch das Geschäft unterbleiben muss.

5. Kontrollrecht
Jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter steht ein Kontrollrecht zu, um sich jederzeit informieren zu können. Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält dadurch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft. Dieses Kontrollrecht ist nicht abdingbar. Da die unterschiedliche Verteilung von Geschäftsführungsbefugnissen in der Regel nur das Innenverhältnis berührt, hat sie im Normalfall keine Auswirkung auf die Rechtsverhältnisse nach außen. Die Gesellschaft muss sich daher auch die Geschäfte, die ein Gesellschafter ohne Vertretungsmacht für sie abgeschlossen hat, in der Regel zurechnen lassen.

IV. Gesellschaftsvermögen

1. Beiträge und Gewinn
Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem Gewinn aus der Geschäftstätigkeit. Es stellt ein Sondervermögen dar, an dem alle Gesellschafter beteiligt sind und über das nur alle zusammen verfügen können (Gesamthandvermögen).

2. Gemeinschaftliches Eigentum
An den gemeinsamen Anschaffungen erwerben die Gesellschafter gemeinschaftliches Eigentum.

V. Haftung der Gesellschaft

1. Unbeschränkte Haftung

Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, haftet das Gesellschaftsvermögen und jeder Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Dabei kann ein Gesellschafter von einem potentiellen Gläubiger auch alleine in Anspruch genommen werden.

2. Ausgleich im Innenverhältnis

In diesem Falle kann er von den übrigen Gesellschaftern nach deren Beteiligung am Gesellschaftsvermögen im Innenverhältnis anteiligen Ausgleich verlangen. Wird im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen, so haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.

VI. Haftungsbegrenzung der GbR

Es besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit, dass die Gesellschafter einer GbR ihre Haftung in der Weise auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters vertraglich beschränkt wird und diese Beschränkung für Dritte erkennbar ist. Dies muss den jeweiligen Geschäftspartnern gegenüber in jedem Einzelfall stets deutlich und unmissverständlich klar gemacht werden! Die persönliche Haftung der Gesellschafter bürgerlichen Rechts kann nicht durch einen bloßen Namenszusatz oder einen anderen Hinweis, für Verpflichtungen nur beschränkt einstehen zu wollen, beschränkt werden. Für eine wirksame Haftungsbeschränkung bedarf es stets einer individualvertraglichen Vereinbarung.

VII. Stimmrechte und Beschlussfassung

Eine besondere Regelung über Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter findet sich im BGB nicht. Der Wille der GbR vollzieht sich durch alle Gesellschafter, d. h. Beschlüsse sind mit Zustimmung aller Gesellschafter zu fassen, jeder Gesellschafter hat unabhängig vom Umfang seiner Kapitalbeteiligung eine Stimme und der Gesellschafterbeschluss bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Diese ist aber - wie bereits ausgeführt - aus Gründen der Beweissicherheit zu empfehlen.

VIII. Entnahmerecht

Der Gesellschaftsvertrag sollte eine Regelung über das Entnahmerecht der Gesellschafter enthalten. Dieses Recht kann je nach den Beiträgen der Gesellschafter von unterschiedlicher Qualität oder Quantität sein.

IX. Gesellschafterwechsel

Der Bestand der GbR ist an die jeweilige Gesellschafterzusammensetzung gebunden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag befindet sich eine entsprechende Fortführungsklausel bzw. die verbleibenden Gesellschafter treffen eine derartige Fortführungsvereinbarung. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters und gleichzeitiger Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter steht dem Ausscheidenden ein Anspruch auf Abfindung zu.

X. Auflösung der Gesellschaft

Wird die Gesellschaft, aus welchem Grunde auch immer, aufgelöst, so haftet den Gläubigern das Gesellschaftsvermögen und darüber hinaus unabhängig davon auch das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter (soweit keine Haftungsbeschränkung einzelvertraglich wirksam vereinbart wurde).

XI. Angaben auf Geschäftsbriefbögen

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr müssen die einzelnen Gesellschafter der GbR mit ausgeschrieben Vor- und Zunamen aufgeführt sein. Der Zusatz „GbR“ ist nicht unbedingt notwendig.

XII. Mustergliederung
 

Zwischen

      XYZ

und

      ABC

wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:


§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
§ 2 Dauer der Gesellschaft
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Einlagen der Gesellschafter
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
§ 6 Pflichten der Gesellschafter
§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht
§ 8 Kündigung eines Gesellschafters
§ 9 Tod eines Gesellschafters
§ 10 Einsichtsrecht
§ 11 Salvatorische Klausel
§ 12 Änderungen des Vertrages

 

insoinfo
Verfasser: Hermnnn Kulzer MBA Sozialmanagement, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11