|
|
03.10.2008 |
Neue Gefahr für Gesellschafter durch das MoMiG: die führungslose GmbH |
|
Gesellschafter von juristischen Personen (GmbH, AG) müssen durch die Neuregelung des MoMIG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen)künftig genau kontrollieren, ob die Gesellschaft noch ordnungsgemäß durch einen Geschäftsführer geleitet wird oder führungslos ist.
Wird die Gesellschaft nämlich führungslos, z.B durch Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer, geht die Pflicht (und das Recht) zur Insolvenzantragsstellung auf ihre Gesellschafter über, vgl. 15 a Abs. 3 InsO n.F.
Dies ist mit neuen Haftungsrisiken verbunden, da die Nichtstellung des Antrags bei Insolvenzreife haftungsbewährt und strafbar ist. Strafbar kann man sich aber nur bei Verschulden machen, d.h. bei Kenntnis der Insolvenzreife und der Führungslosigkeit der Gesellschaft. Das bewußte Verschließen der Augen wird jedoch den Gesellschafter nicht von der Haftung befreien.
Wann ist die Gesellschaft führungslos?
Führungslos ist die Gesellschaft, wenn kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist. Dies setzt voraus, dass die Amtsniederlegung des ehemaligen Geschäftsführers wirksam ist. Zu prüfen ist daher auch, ob die Niederlegung unter Umständen zur Unzeit geschah.
Für Gesellschafter eröffnen sich auf jeden Fall neue erhebliche Haftungsrisiken.
Aufklärung und Kontrolle ist daher erforderlich.
Über weitere Neuerungen des MoMiG und Auswirkungen auf Sie informieren wir Sie gerne.
Kontakt:
Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Berlin Dresden
Königstrasse 25
01097 Dresden
0351/8110233 |
|
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
|
zurück |
|
|