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01.12.2021 < Überschuldung und Prüfung der Fortführungsprognose gemäß § 19 Abs.2 InsO - neue Fassung - Hintergründe - Insolvenzgrund
Information

I. Überschuldung und Überschuldungsprüfung aktuell

1. Fortführungsprognose
Bei Prüfung der Überschuldung ist nicht die rechnerische Überschuldung des Unternehmens von Bedeutung, sondern die Feststellung einer positiven Fortführungsprognose.

2. Grundlage der Progose
Diese Prognose kann anhand des Wirtschaftsprüferstandards IDW auf Grundlage eines  Unternehmenskonzepts und der aus der integrierten Planung abgeleiteten Finanzplanung erstellt werden.

3. Im Ergebnis Zahlungsfähigkeitsprognose
Das Ergebnis ist eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose (IDW S 11, Ziff. 58).

4. Voraussetzungen
Voraussetzungen einer positiven Fortführungsprognose sind: 

4.1. Die Geschäftsleitung muss die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens anstreben.

4.2. Innerhalb des Prognosezeitraums muss die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher sein als der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

4.3. Aus den erzielten Überschüssen müssen daher die aktuellen und zukünftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. 

5. Zeitraum der Prognose
Der Zeitraum der Prognose ist (jetzt) gesetzlich vorgeschrieben:
12 Monate, vgl. aktueller Wortlaut von § 19 Abs.2 InsO unten.

Schon vor der gesetzlichen Regelung umfasst der Prognosezeitraum von der Rechtsprechung und Literatur mindestens zwölf Monate und in der Regel das laufende und das folgende Geschäftsjahr (IDW S 11, Ziff 64).

6. Berücksichtigung von Maßnahmen
Maßnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zum Beispiel eine Kapitalerhöhung oder neue Darlehen der Gesellschafter können in der integrierten Unternehmensplanung im Prognosezeitraum berücksichtigt werden, wenn es sich um hinreichend konkretisierte Maßnahmen handelt (IDW S 11, Ziff 66).

7. Zweite Stufe der Prüfung bei Bedarf
Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, erfolgt auf der zweiten Ebene der Überschuldungsprüfung die Erstellung eines Überschuldungsstatus  mit der Gegenüberstellung der Aktiva und der Passiva. Die Aktiva müssen in diesem Fall aufgrund einer negativen Fortführungsprognose zu Liquidationswerten angesetzt werden.

8. Gesetzeswortlaut von § 19 InsO/ Stand Dez 2021:

(2) 1Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.


II. Zur Geschichte der Überschuldung / Überschuldungsprüfung
und Einzelheiten

1. Änderung der 
Überschuldungsregelung in § 19 Abs.2 InsO im Jahre 2008

Infolge der Finanzkrise wurde das Insolvenzrecht gelockert.
Es erfolgte eine Neuregelung der Überschuldung in der Insolvenzordnung zur Sicherung der Unternehmen. Das Bundeskabinett hat im Oktober 2008 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wurde.

2. Hintergrund der Neuregelung in 2008 

Hintergrund war, dass die Finanzkrise zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt hat. Dies konnte bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen waren, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Konnten diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, waren die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach altem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies galt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden konnte und die Sanierung sich bereits in wenigen Monaten abzeichnete.  Wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt hat, machte sich strafbar.

3. Änderung 2008

Solche Unternehmen sollten nach der Änderung des § 19 InsO nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Von dieser Neuregelung profitierten nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch alle übrigen Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen aus anderen Branchen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
Damit wurde auch mittelständischen Handwerksbetrieben in der Rechtsform einer GmbH geholfen, die vielleicht im Moment formal überschuldet sind, aber z.B. profitable Großaufträge hatten.

4. Das Problem damals: Die drei-Wochen-Frist zur Insolvenzantragsstellung

Vor 2008 musste innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag gestellt werden, obwohl nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfallen würde. Diese Regelung hätte angesichts der Finanzkrise zu massenhaften Insolvenzen geführt.

5. Wer profitierte von der Neuregelung in 2008?

Die Änderung nützte auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet. Auch ein Exporteur konnte davon profitieren, dem es gelungen ist, einen völlig neuen Markt zu erschließen. In all diesen Beispielsfällen konnte zwar eine bilanzielle Überschuldung vorliegen, gleichwohl war bei ihnen die Prognose gerechtfertigt, dass sie sowohl im laufenden als auch im kommenden Geschäftsjahr ihre Verbindlichkeiten bedienen können.

6. Neuregelung in 2008 zur Vermeidung einer Insolvenzwelle

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung wurde in 2008 so angepasst, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wurde gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet.
Nach der Änderung des § 19  InsO entfällt bei einer positiven Fortführungsprognose des Unternehmens der Überschuldungstatbestand.
Ein Unternehmen, das voraussichtlich in der Lage war, mittelfristig seine Zahlungspflichten zu erfüllen, musste demnach nicht mehr zum Insolvenzgericht gehen - also selbst wenn eine vorübergehende Unterdeckung der Bilanz vorlag. Es konnte dann auf Grund der positiven Fortführungsprognose die Sanierung durchführen.
Die Änderung knüpfte an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.
Diese Rechtsprechung war damals mit Einführung der Insolvenzordnung bewusst aufgegeben worden. Durch die Änderung wurden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds wirksam flankiert, die auch systembedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive den Zugang zu diesem Fonds ermöglichten.

7. Begriff der Überschuldung in 2021:

§ 19 Überschuldung

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.


Begriff der Überschuldung (Fassung vor 2008)
Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO).

Begriff der Überschuldung (Fassung von 2008 bis 2020)
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. 

Die Fortführung musste objektiv erfolgversprechend sein.

  • Das Unternehmen durfte nicht zahlungsunfähig werden im laufenden und im nächsten Jahr
  • das Unternehmen musste Gewinne erwirtschaften
  • Kostendeckung allein war nicht ausreichend 
  • die Fortführung musste  wahrscheinlicher sein als die Stilllegung

Sie haben Fragen, zum Beispiel wie folgt:  

- Wann muss man die Insolvenz anmelden?
- Gibt es coronabedingte Sonderregelungen?
- Wie kann man die Überschuldung beseitigen?
- Was sind die Folgen, wenn man keinen Insolvenzantrag stellt?
- Wie stellt man einen Insolvenzantrag?
- Was ist eine Eigenverwaltung? 



Wir helfen gerne.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Sanierungsmoderator
Restrukturierungsbeauftragter 

kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Risikomanager
 
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