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28.10.2008 Gründung einer Unternehmensgesellschaft (UG) mittels Musterprotokoll
Information

Ab 01.11.2008 besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Neben der GmbH, für welche ein Mindestkapital von 25.0000 EUR erforderlich ist, gibt es nunmehr auch die UG, die schon ab einer Einlage von 1 EUR gegründet werden kann.

Die Möglichkeit einer Gründung mit Musterprotokoll besteht für die UG oder die GmbH mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer. Das Musterprotokoll enthält alle erforderlichen Angaben (Firma, Sitz, Höhe und Aufteilung des Stammkapitals, Unternehmesgegenstand), die individuell von den Gründern auszufüllen sind. Die Vorteile einer mittels Musterprotokoll gegründeten UG liegen auf der Hand: Die Gründung mittels vorformuliertem Gründungsprotokoll ist kostenmäßig privilegiert. Ein Mindestkapital, welches den Gläubigern haftet, ist nicht erforderlich. Durch die Verwendung von Standtardtexten verringert sich der Gründungsaufwand und damit verbunden die Zeit bis zur Eintragung ins Handelsregister.Demgegenüber stehen aber auch erhebliche Einschränkungen und Risiken. Es hängt vom Einzelfall ab, ob tatsächlich die UG mit Musterprotokoll oder nicht doch die individuell gegründete Gesellschaft oder gar die alt hergebrachte GmbH die bessere Lösung ist. Bei der Gründung der UG (nicht nur mittels Musterprotokoll) ist eine Sacheinlage nicht möglich. Das Kapital ist zwingend in Geld und vor Eintragung in voller Höhe zu erbringen. Eine nachträglich erbrachte verdeckte oder verschleierte Sacheinlage befreit die Gesellschafter nicht von der Verpflichtung zur Erbringung der Einlage in bar. Eine Anrechnung des eingebrachten Gegenstandes auf die Geldeinlageverpflichtung, so wie es in dem Musterprotokoll vorgesehen ist, ist für die UG schon jetzt äußerst umstritten. Haftungsgefahren bestehen insbesondere bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit der UG. Wegen des in der Regel geringen Kapitals ist die UG anfällig für eine Überschuldung. Aber auch bei einer UG besteht im Falle der Überschuldung eine strafbewährte Insolvenzantragspflicht. Darlehen eines Gesellschafters sind nur dann nicht in der Überschuldungsbilanz zu berücksichtigen, wenn ausdrücklich der Nachrang im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO erklärt wurde. Hierdurch nähert sich die UG der GmbH wieder an, da auf diese Weise höhere Beträge als das Eigenkapital zu Gunsten der Gläubiger gebunden werden können. Bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister darf das Gesellschaftsvermögen nicht niedriger sein als das in der Satzung angegebene Stammkapital sein. Andernfalls haften die Gesellschafter für die Differenz. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Eintragung kann die Haftung weit höher sein als das vorgesehene Stammkapital. Werden bei der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht (insbesondere bei verdeckter Sacheinlage), haften die Gesellschafter wie auch der Geschäftsführer sowohl straftrechtlich als auch zivilrechtlich.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die vorschnelle Gründung einer UG ungeahnte und unvorhersehbare Risiken in sich birgt. Es ist daher trotz zusätzlicher Kostenfolge dringend anzuraten, sich vor Gründung durch einen Rechtsanwalt umfassend beraten zu lassen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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Verfasser: Rechtsanwältin Susanne Lippmann
 
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