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10.11.2008 Treuepflicht des Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH
Information

1. Treuepflicht allgemein
Die Treuepflicht zwischen Gesellschafter und Gesellschaft betrifft die generellen Verhaltensregeln untereinander. Der GmbH-Gesellschafter ist verpflichtet, die Interessen der GmbH zu wahren und sie nicht durch schädigendes Verhalten zu beeinträchtigen. Darüberhinaus hat er die Pflicht, den Gesellschaftszweck zu fördern und dabei die entsprechenden mitgliedschaftlichen Interessen der anderen Gesellschafter zu wahren. Die Treuepflicht des Gesellschafters ist die Pflicht zur Rücksichtsnahme zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bzw. anderen Gesellschaftern. Eine Treuepflicht besteht für Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaftern, BGHZ 65, 15; 129, 136). Die Treuepflicht erstreckt sich insbesondere auch auf das Stimmverhalten des Gesellschafters. Die Intensität und Tragweite der Treuepflicht richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und unterliegt gegebenenfalls einer Interessenabwägung zwischen den eigenen Interessen des Gesellschafters sowie dem Gesellschaftsinteresse bzw. den mitgliedschaftlichen Interessen der anderen Gesellschafter (Wachter, Handbuch des Fachanwalts für Handels-und Gesellschaftsrecht, 2007, Teil 2, 2. Kapitel, § 1 Rn. 216 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage, 2006, § 13 Rn. 26 ff.).

2. Wettbewerbsverbot
a) außerhalb der Satzung
besteht keine besondere Vereinbarung, erwächst auch aus der Treuepflicht kein generelles Wettbewerbsverbot (h.M.). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist oder anderweitig bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann, z.B. als Mehrheitsgesellschafter und/oder es sich um eine personalistisch strukturierte GmbH handelt (Wachter, a.a.O., Rn. 219; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13 Rn. 34).
Die Treuepflicht wird jedoch dann verletzt, wenn spezielle Kenntnisse oder Verbindungen aus dem Bereich der GmbH für die eigene
Verwertung durch den Gesellschafter verwendet werden (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13 Rn. 34).

b) Wettbewerbsverbots in der Satzung
Für die nicht geschäftsführenden Gesellschafter besteht ein Wettbewerbsverbot nur dann, wenn es in der Satzung vereinbart ist. Das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot findet seine Schranken jedoch gemessen an den Verhältnissen im Einzelfall in den Vorschriften des § 1 GWB und des Art. 81 EGV. Ein in der Satzung geregeltes nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt den Schranken des § 138 BGB, da dem Gesellschafter grundsätzlich Berufsfreiheit zuerkannt wird. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur dann wirksam, wenn sie erforderlich sind, d.h. dem Interesse der Gesellschaft dienen und den Gesellschafter nicht unangemessen benachteiligen (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 3 Rn. 43).

3. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Treuepflicht
Beschlüsse, die aufgrund Verstoßes gegen die Treuepflicht bzw. das Wettbewerbsverbot zustande gekommen sind, sind anfechtbar. Schuldhafte Treuepflichtverletzungen begründen eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft. Als äußerstes Mittel bei vertrauenszerstörenden Verstößen kann der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (Wachter, a.a.O., Rn. 218).

4. Rechtsprechung
NJW-RR 91, 1315 (LG Bochum, Urteil vom 23-04-1991 - 15 O 69/91)
Aber auch aus einer Gesellschafterstellung und der daraus abgeleiteten Treuepflicht gegenüber der Ast. zu 1 läßt sich nicht ableiten, daß dem Ag. jegliche konkurrierende Tätigkeit auf dem Gebiet untersagt ist, auf dem die Ast. tätig ist. Ohne eine besondere Vereinbarung ergibt sich auch insoweit kein generelles Wettbewerbsverbot . Zwar kann sich auch aus der Treuepflicht im Einzelfall die Pflicht ergeben, Konkurrenz zu unterlassen. Jedoch läßt sich das nicht generalisieren. Vielmehr ist zu beachten, daß bei der personalistisch strukturierten GmbH der Pflichtrahmen des personaleingebundenen Gesellschafters naturgemäß höher zu setzen ist, als bei der kapitalistisch strukturierten GmbH der Rahmen des außenstehenden Gesellschafters, wie sich aus einer Analogie zu § HGB entnehmen läßt . Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so muß man ein den Ast. bindendes Konkurrenzverbot gegenüber der Ast. zu 1 verneinen, weil er bei ihr nicht mehr personal eingebunden ist und insoweit daher die Ast. zu 1 kapitalistisch strukturiert ist. Dem Ag. kann daher allenfalls die Verwertung solcher Kenntnisse und Verbindungen, die er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter erworben hat, untersagt sein .

NJW-RR 1991, 1316 (OLG Köln, Urteil vom 22-02-1991 - 3 U 20/91)
Der Ag. unterliegt im vorliegenden Fall keinem gesellschaftlichen Wettbewerbsverbot. Ohne besondere Vereinbarung besteht kein generelles Wettbewerbsverbot für Gesellschafter, die nicht zugleich Geschäftsführer sind. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft nur den geschäftsführenden Gesellschafter, den Mehrheitsgesellschafter sowie denjenigen Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot, der aufgrund von Sonderrechten Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. Ein weitergehendes Wettbewerbsverbot auch zu Lasten des Minderheitsgesellschafters wird teilweise von der Literatur insbesondere bei einer personalistisch strukturierten GmbH befürwortet .

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007, Az.: U 12/07
Auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht lässt sich ein Wettbewerbsverbot, das die Vorbereitung (und den späteren Vertrieb) der H.-Zeitung durch die Klägerin verbietet, nicht herleiten. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus der Treuepflicht des GmbH-Gesellschafters, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, nur ausnahmsweise ein Wettbewerbsverbot herleiten lässt. Es kommt als Ausfluss einer gesteigerten Treuepflicht im Allgemeinen nur in Betracht, wenn der Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Nur wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch tätigt wird, besteht nämlich für die Gesellschaft eine besondere Gefährdungslage. Die Klägerin unterliegt einer solchen gesteigerten Treuepflicht nicht. Sie besitzt als Minderheitengesellschafterin ohne Sonderrechte keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte der Beklagten (s. o.)."

Zusammenfassung:

Der Geschäftsführer hat gegenüber seiner Gesellschaft eine Treuepflicht. Er muss gegenüber der Gesellschaft loyal sein. Die Treuepflicht bedeutet:
• Verschwiegenheitspflicht (er muss über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft Stillschweigen bewahren
• Wettbewerbsverbot (der Geschäftsführer darf während der Dauer seiner Geschäftsführung im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte im eigenen oder fremden Namen tätigen, es sein denn, die Satzung erlaubt es)
• Verbot der Ausnutzung seiner Organstellung aus Eigennutz zum Nachteil der Gesellschaft (unzulässige Privatnutzungen oder Entnahmen aus der Gesellschaftskasse; Darlehen unter Marktwert, Provisionen von Dritten).
Der Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, darf mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten. Für ihn besteht grundsätzlich Wettbewerbsfreiheit. Es kann sich jedoch aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot ergeben, wenn der Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann. Außerdem kann ein Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. 
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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