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27.07.2012 Überschuldung:
Information § 19 Absatz 2 InsO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) vom 17.10.2008 neugefaßt.

Begriff der Überschuldung nach der Übergangsbestimmung:

Nach der Neufassung der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Alter Wortlaut: 

"Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist."

Die ursprüngliche Befristung bis zum 31.12.2010 ist bis zum 31.12.2013 verlängert worden durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3151). Ende 2012 wurde die Befristung aufgehoben, vgl Beitrag unter Aktuelles.

Einzelheiten und zur Historie:

Das Bundeskabinett hat im August 2009 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wurde.

Die Weltwirtschafts- und Finanzkrise hatte zu teilweise erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt.

Dies konnte bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen.

Hätten diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden können, wären die Geschäftsführer dieser Unternehmen verpflichtet gewesen, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Dies galt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden konnte.

Zunächst übergangsweise wurde geregelt, dass bei einer positiven Fortführungsprognose keine Insolvenzantragspflicht besteht.

Dadurch sollten nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen aus anderen Branchen erhalten werden. Damit soll auch z.B. einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet ist, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen hat, geholfen werden.

Nach altem Recht müsste der Geschäftsführer binnen drei Wochen den Insolvenzantrag stellen, obwohl schon heute feststeht, dass nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfällt.

Die Änderung nutzte etwa auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnete. Auch ein Exporteur kann davon profitieren, dem es gelungen ist, einen völlig neuen Markt zu erschließen.

In diesen Beispielsfällen lag zwar gegenwärtig eine bilanzielle Überschuldung vor, gleichwohl war bei ihnen die Prognose gerechtfertigt, dass sie sowohl im laufenden als auch im kommenden Geschäftsjahr ihre Verbindlichkeiten bedienen können.

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung wurde deshalb so angepasst, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt.

Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet. Damit werden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds wirksam flankiert, die auch systembedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive den Zugang zu diesem Fonds ermöglichen.

Bedeutung der Überschuldung
  • Überschuldung als Straftatbestandsmerkmal, vgl.
    Insolvenzstraftat Bankrott §§ 283, 283 a StGB und Insolvenzverschleppung § 15 a InsO
  • Überschuldung als Haftungstatbestandsmerkmal, vgl.
    § 64 S.1 GmbHG, § 130 a Abs. 2 HGB und §§ 823 Abs.2 BGB i. V. m. § 15 a Abs. 1 InsO

 Fragen zur Überschuldung?
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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