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23.09.2009 Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände / Reform des Vereinsrechts
Information Der Bundesrat hat im September 2009 den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht. Schwerpunkte der Neuregelung sind die Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und die Möglichkeit elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister. Nach der Neuregelung sollen ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Es gibt in Deutschland über 550.000 eingetragene Vereinen. Viele Ehrenamtliche arbeiten unentgeltlich in den Bereichen Sport, Kultur und Soziales. Ziel der Reform ist, das Engagement dieser Menschen, die sich für das Gemeinwesen einsetzen, zu fördern., um das bürgerschaftliche Engagement nicht durch Haftungsrisiken einzuschränken. Zur Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände im Einzelnen: Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Diese Haftungsbegrenzung wurde auf Vorstandsmitglieder ausgeweitet. Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun. Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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