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02.12.2011 Neues Gesetz zur Geldwäscheprävention und (alte) Risiken falscher Verdachtsanzeigen
Information I. Neues Gesetz zur Geldwäscheprävention

Der Bundestag hat am 1.12.2011 den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Geldwäscheprävention (BT-Drs. 17/6804) gebilligt. Mit dem Gesetz werden Sorgfalts- und Meldepflichten erweitert und auch auf den Nichtfinanzsektor ausgedehnt.
Die Regelungen betreffen auch Immobilienmakler, Spielbanken, Steuerberater und Rechtsanwälte.
Es sind schärfere Sanktionen bei Gesetzesverstößen geplant. Die Pflicht zu Verdachtsmeldungen wird erweitert. Mit dem Gesetz sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch bei komplexen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen erschwert werden.
Den Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/6804) finden Sie als pdf-Datei auf den Seiten des Bundestages.


II. Risiken falscher Verdachtsanzeigen

In der Praxis haben die meisten Menschen vom Geldwäschgesetz wenig mitbekommen.
Im Hintergrund laufen allerdings viele Aktivitäten. Banken mussten schon nach den bisherigen Regelungen Verdachtsanzeigen machen, wenn es Verdachtsmomente gab.

Was ein Verdacht ist, ist natürlich Auslegungsfrage und wird von jedem Sachbearbeiter anders ausgelegt. So sind uns Fälle bekannt, in denen ein Bankmitarbeiter bereits wegen Kleinigkeiten Verdachtsanzeigen erstattet hat, z.B. weil ein privat angelegtes Konto später auch für das Geschäft verwendet wurde- oder der Kontoinhaber auch Zahlungen zu Gunsten von Angehörigen vorgenommen hat oder einen Ehepartner hat, der aus Russland stammt.

Nach einer Verdachtsanzeige erhält der Kontoinhaber keine Information.
In uns bekannten Fällen wurden nach Verdachtsanzeigen Konten gekündigt und die Kontoinhaber erhielten bei anderen Banken keine Konten mehr. 


Die Folgen falscher oder unverhältnismäßiger Verdachtsanzeigen können existenzbedrohende Bedeutung haben. Wenn ein Unternehmer seine Kontoverbindung gekündigt bekommt und/oder ein keine neue Konto eröffnen kann, wird der Geschäftsbetrieb beeinträchtigt oder gar zerstört.

Die Postbank wurde auf Grund einer Klage zur Offenlegung verurteilt, an wen, welche Informationen auf Grund einer falschen Verdachtsanzeige erteilt wurden. Der Schadensersatzanspruch wird gesondert geltend gemacht.


 III. Die maßgeblichen bisherigen Vorschriften in Sachen Geldwäsche

(aus dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten- Geldwäschegesetz-GWG): 

§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,
2. die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen.
4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.

(2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen:
1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
2. im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht,
3. im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,
4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12. Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4 haben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im Wert von 2.000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen. Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Kunden bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden.

(4) Bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 haben die Verpflichteten den konkreten Umfang ihrer Maßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen. Verpflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Verlangen darlegen können, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

(5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.

(6) Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist diese vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8, wenn der Vertragspartner eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Ein Verpflichteter hat unabhängig von der Höhe der Transaktion bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches( vgl. Auflistung unten) oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen. (2)..

§ 12 Verbot der Informationsweitergabe
(1) Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Dies gilt nicht für eine Informationsweitergabe
1. an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden,
2. zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder zwischen den derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehörenden Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten und eine gleichwertige Aufsicht in Bezug auf ihre Einhaltung besteht,
3. zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit selbständig oder angestellt in derselben juristischen Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt, ausüben,
4. zwischen den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Verpflichteten in Fällen, die sich auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat haben, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sie derselben Berufskategorie angehören und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Nach Satz 2 weitergegebene Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe.
(3) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6, den §§ 25d und 25f des Kreditwesengesetzes und § 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Informationen für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß §11 anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedingungen verwenden.

§ 16 Aufsicht
(1) Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus. Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Sie können hierzu auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben.

(2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist 1. .... 2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, Finanzdienstleistungsinstitute und Zahlungsinstitute, im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten sowie ..die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 17 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Identifizierung des Vertragspartners nicht vornimmt, 2. entgegen § 8 Abs. 1 erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet, 3. entgegen § 8 Abs. 3 Aufzeichnungen und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nicht aufbewahrt oder 4. entgegen § 11 Abs. 1 der Pflicht zur Anzeige eines Verdachtsfalls nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt, 2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt, 3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identität des Vertragspartners nicht überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt, oder 4. entgegen § 12 Abs. 1 den Auftraggeber oder eine andere als die in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen oder Personen in Kenntnis setzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden
(4) Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

II. Die Straftaten des § 261 StGB, die die Geldwäsche und das Geldwäschegesetz betreffen:

1. Auflistung der Verbrechen in § 261 Abs.1 S.2 Nr.1 StGB ( Mindeststrafe 1 Jahr)
 
Hochverrat gegen den Bund (§ 81 StGB), Hochverrat gegen ein Land (§ 82 StGB) Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 83 StGB) Landesverrat (§ 94 StGB), Landesverräterische Ausspähung (§ 96 StGB) Friedensgefährdende Beziehungen (§ 100 StGB) Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB) Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129 a StGB) Geldfälschung (§ 146 StGB) Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152 a StGB) Meineid (§ 154 StGB) Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 a StGB) Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176 b StGB) Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB) Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB) Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 Abs. 4 StGB) Mord (§ 211 StGB) Totschlag (§ 212 StGB) Völkermord (§ 220 a StGB) Aussetzung (§ 221 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 3 StGB) Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 Abs. 3 StGB) Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 Abs.3, 232 Abs. 3) Menschenraub (§ 239 Abs.3 und Abs.4 StGB) Erpresserischer Menschenraub (§ 239 a StGB) Geiselnahme (§ 239 b StGB) Schwerer Bandendiebstahl (§ 244 a StGB) Raub (§ 249 StGB) Schwerer Raub (§ 250 StGB) Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260 a StGB) gewerbsmäßiger Betrug durch Mitglied einer Bande (§ 263 Abs. 5)37. Brandstiftung (§ 306 StGB) Schwere Brandstiftung (§ 306 a StGB) Besonders schwere Brandstiftung (§ 306 b StGB) Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306 c StGB) Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 StGB) Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 309 StGB) Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310 StGB) Herbeiführen einer Überschwemmung (§ 313 StGB) Gemeingefährliche Vergiftung (§ 314 StGB) Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315 Abs. 3 StGB) Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316 c StGB) Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB) Handeln der §§ 331 bis 335 StGB durch Unterlassen (§ 336 StGB) Rechtsbeugung (§ 339 StGB) Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345 StGB) Verbreitung und Herstellung von Selbstladewaffen (§ 52 a Waffengesetz) Atomwaffenherstellung und Verbreitung (§ 19 Kriegswaffenkontrollgesetz) Herstellung und Verbreitung von Biol. und Chem. Waffen (§ 20 Kriegswaffenkontrollgesetz) Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Betäubungsmittelgesetz) Gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 Betäubungsmittelgesetz) Bandenmäßiger gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30) Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (§ 92 b Ausländergesetz) Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 Asylverfahrensgesetz) Organhandel (§ 19 Abs. 2 TPG) Einschleusen mit Todesfolge (§ 97 AufenthG). Verbotene Ausfuhr von Gütern (§ 34 Abs. 6 AWG)

2. Auflistung der Vergehen in § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Bestechlichkeit (§ 332 StGB) Bestechung (§ 334 StGB) Strafbarkeit wegen Drogenhandel (§ 29 BtMG) Strafbarkeit wegen Einführung von Grundstoffen (§ 19 GrStÜWG)

3. Auflistung der Vergehen in § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Gewerbsmäßiger Schmuggel (§ 373 AO) Steuerhehlerei (§ 374 AO) 4. Auflistung der Vergehen in § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln (§ 152a StGB) Zuhälterei (§ 181 a StGB) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB) Diebstahl (§ 242 StGB) Unterschlagung (§ 246 StGB) Erpressung (§ 253 StGB) Hehlerei (§ 259 StGB) Betrug (§ 263 StGB) Computerbetrug (§ 263a StGB) Subventionsbetrug (§ 264 StGB) Untreue (§ 266 StGB) Urkundenfälschung (§ 267 StGB) Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) Unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels (§ 284 StGB) Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 328 StGB) Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) Einschleusen von Ausländern (§ 96 Aufenthaltsgesetz) Verleitung zur missbräuchlichen (Asyl-)Antragstellung (§ 84 Asylverfahrensgesetz) Steuerhinterziehung (370 Abgabenordnung)

5. Auflistung der Vergehen in § 261 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) Unterstützung terroristischer Vereinigungen (§ 129a Abs. 3 und 5 StGB)
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt , Fachanwalt, Master of business and administration
 
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