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03.01.2010 |
Kick-Back |
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 06.10.2009 (6 U 126/09) festgestellt, dass eine Bank als Anlageberaterin ihren Kunden gegenüber auch außerhalb des Bereichs des Wertpapierhandelsgesetzes - also insbesondere bei Beratung über geschlossene Fonds - mitzuteilen hat, dass und in welcher Höhe sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen (Rückvergütungen, Kick-Backs) erhält. Hiermit folgt das Oberlandesgericht Stuttgart dem Beschluss des BGH vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07).
Ferner stellt das Gericht in der Entscheidung fest, dass es eine tatsächliche Vermutung dafür gibt, dass der Kunde bei der Mitteilung einer Rückvergütung von über 8% der Beteiligungssumme von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte und zwar auch dann, wenn im Prospekt offen gelegt ist, dass für den Vertrieb 13,9% der Beteiligungssumme ausgegeben werden sollen. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
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