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04.01.2010 Restschuldbefreiung von Amts wegen nach 6 Jahren
Information Im Regelfall wird nach 1 bis 2 Jahren das Insolvenzverfahren eingestellt und es schließt sich - bis zum Ablauf der 6-Jahres-Frist- die sogenannte Wohlverhaltensphase an. Was passiert jedoch , wenn nach Ablauf der 6 Jahre noch nicht einmal die Restschuldbefreiung angekündigt wurde? Zum Sachverhalt der Entscheidung: Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge oder Renten für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren zum 1. Mai 2002 eröffnet. Als die Laufzeit der Abtretung endete, war das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif. Die Wohlverhaltensperiode hatte noch nicht begonnen. Das Insolvenzverfahren dauerte an. Deshalb war zu entscheiden, ob in solchen Fällen das Ende des Insolvenzverfahrens abzuwarten ist, bevor Restschuldbefreiung erteilt wird. Was hat der Bundesgerichtshof (IX. Zivilsenat)entschieden? Nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist über die Restschuldbefreiung endgültig zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Nur so kann der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung kann der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung hat der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen. Beschluss vom 3. Dezember 2009 IX ZB 247/08 Vorinstanzen: Amtsgerichts Dresden 556 IN 273/02 Beschluss vom 6. Mai 2008/ Landgericht Dresden 5 T 507/08 Beschluss vom 11. Juni 2008 Link zur BGH-Entscheidung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=50355&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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