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04.01.2010 Die ungeeigneten Bodenfliesen oder: sind Ausbaukosten vom unverschuldeten Nacherfüllungsanspruch umfasst?
Information Die ungeeigneten Bodenfliesen oder: sind Ausbaukosten vom unverschuldeten Nacherfüllungsanspruch umfasst? Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Holzhändlerin, Parkettstäbe, die er durch einen von ihm beauftragten Parkettleger verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Dies ist auf einen Produktionsfehler – die nicht ausreichende Verklebung der Parkettstäbe – im Werk des Herstellers zurückzuführen. Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, "den Parkettboden auszutauschen". Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich die Kosten des Ausbaus der mangelhaften, vom Kläger nicht bezahlten Parkettstäbe. Mit seiner Klage begehrt der Kläger zukünftig noch entstehende Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 €. 1. Ausbaukosten Das Landgericht Kassel (Entscheidung vom 24. November 2006 - 4 O 1248/06) hat der Klage zu einem geringen Teil in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen, namentlich wegen der Ausbaukosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07 (veröffentlicht in ZGS 2008, 315)die Beklagte dagegen unter anderem zur Zahlung der Kosten für den Ausbau der Fliesen in Höhe von 2.122,37 € verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten übergebenen Fliesen seien bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weil sie herstellungsbedingte Polierfehler aufwiesen und damit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bodenbelag im Wohnbereich eines Einfamilienhauses ungeeignet seien. Der Kläger könne daher gemäß § 437 Nr. 1 BGB - verschuldensunabhängig - Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verlangen. Zu den von dem Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB gehörten zwar nicht die Kosten für die Neuverlegung der mangelfreien Fliesen, es würden davon jedoch die Kosten für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen erfasst. Die Beklagte könne die Nacherfüllung auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, denn es könne nicht festgestellt werden, dass die anfallenden Kosten unverhältnismäßig hoch seien. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat darüber per 05.01.2010 noch nicht entschieden. 2. Kosten der Neuverlegung Der BGH einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 verneint. . Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu einem Kaufvertrag über Parkettstäbe, die sich nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen, entschieden, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB)* nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst; dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) wegen der erneut entstehenden Verlegungskosten nicht zu. Ein solcher Anspruch besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen wäre, neue Parkettstäbe nicht nur zu liefern, sondern auch selbst zu verlegen oder auf ihre Kosten verlegen zu lassen. Dazu war sie nicht verpflichtet. Die Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettstäbe schuldete die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung ebenso wenig wie bei der ursprünglichen Lieferung; daher hat sie auch nicht nach § 439 Abs. 2 BGB die dafür entstehenden Kosten zu tragen. Wegen der Kosten der Neuverlegung des Parketts kann der Kläger im vorliegenden Fall Schadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, ihm mangelfreie Parkettstäbe zu verschaffen (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB i.V. mit § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn diese Pflichtverletzung hat die Beklagte nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht hat - unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt hat. Sie konnte den Mangel der ihr vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe beim Verkauf an den Kläger nicht erkennen und muss sich als Händlerin ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess nicht zurechnen lassen. BGH Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07/ Vorinstanzen: AG Lingen, Urteil vom 20. März 2007 - 12 C 1004/06 (I)/ LG Osnabrück, Urteil vom 27. Juni 2007 - 1 S 217/07 3. Gesetzestext des § 439 Abs. 1 und 2 BGB: (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung. insoinfo
Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt
 
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