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21.03.2010 |
Wie sicher sind Pensionszusagen? Oder: Zahlungen trotz Verfehlungen? |
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Pensionszusagen an Vorstände oder Geschäftsführer sind für die Gesellschaften oft eine hohe finanzielle Belastung. Was macht die Gesellschaft, wenn sich nach dem Ausscheiden des mit Pensionszusagen abgesicherten Managers Verfehlungen des Managers herausstellen. Kann eine vormals gewährte Pensionszusage widerrufen oder angepasst werden?
I. Ein typischer Sachverhalt
1. G war (allein)geschäftsführender Gesellschafter der M-GmbH.
Es bestand ein Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer. Später erfolgte eine betriebliche Pensionszusage, in der sich die M-Gmbh verpflichtete, unter bestimmten Voraussetzungen einen festen prozentualen Anteil des bisherigen Gehalts dem G als Betriebsrente zu zahlen.
2. Beide Verträge wurden auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gekündigt
3. Einige Jahre später schloss G im Namen der M-GmbH eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der Pensionsansprüche ab und überwies einen Betrag von mehreren hunderttausend Euro an die Versicherung.
4. Der G wurde später als Geschäftsführer abberufen und der Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Die Gesellschaft widerrief die Pensionszusage wegen angeblicher schwerster Pflichtverletzungen, da die Einmalzahlung an die Rückdeckungsversicherung unangemessen und pflichtwidrig gewesen sei und G Konkurrenztätigkeiten ausgeübt habe
5. G verklagte nach fruchtloser Aufforderung die M-GmbH auf Zahlung der monatlichen Betriebspension
II. Wie ist zu entscheiden?
1. Eine Versorgungszusage kann auch wenn sie nicht unter einen ausdrücklichen Vorbehalt gestellt wurde und unverfallbar ist, grundsätzlich unter besonderen Voraussetzungen widerrufen werden.
2. Dieser Rechtsmissbrauchseinwand ist an sehr enge Bedingungen geknüpft. Das Ruhegeld kann nach dem Eintritt des Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft widerrufen werden.
3. Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligter unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar ist.
4. Eine Herabsetzung oder Einstellung der Zahlung kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder vielmehr erheblich entwertet herausstellt.
5. Ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder ein Verstoß des Leitungsorgans gegen strafrechtliche Vorschriften reicht hierzu allein nicht aus.
6. Ein Widerruf ist nur dann zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat.
III. Ergebnis:
Der Widerruf ist nicht zulässig, Die Klage auf Zahlung der Pensionen begründet.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
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