insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
13.09.2010 Insolvenz - Gefahren für Kunden und Lieferanten
Information

Insolvenz - Gefahren für Kunden und Lieferanten

 

Die Banken- und Finanzkrise führte zum Zusammenbruch einiger  namhafter Unternehmen. Zahlreiche Unternehmen im Umfeld der spektakulären Insolvenzfälle gerieten selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Kunden und Lieferanten von Firmen, die sich in der Krise oder Insolvenz befinden, haben Ausfallrisiken.

 

1. Gefahren und Rechte der Lieferanten

 

Muss die insolvente Firma Lieferungen, die innerhalb des Insolvenzverfahrens bestellt werden, bezahlen und ist die Bezahlung gesichert?

 

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen sämtliche Neubestellungen vom Insolvenzverwalter aus der Masse befriedigt werden. Es handelt sich hier um sogenannte Masseverbindlichkeiten, da sie durch die Handlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden, § 55 I Nr. 1 InsO.

Im Normalfall ist die Zahlung der Lieferungen gesichert. Probleme können entstehen, wenn sich innerhalb des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die vorhandene Masse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens und die Massegläubiger zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter muss dann die Masseunzulänglichkeit anzeigen, § 208 InsO. Die Befriedigung der Massegläubiger hat dann nach einer bestimmten Rangfolge zu erfolgen. Vorrangig werden jedoch die Kosten des Insolvenzverfahrens – also Gerichtskosten und Insolvenzverwalterkosten entsprechend § 209 I Nr. 1 InsO befriedigt.

 

Wie hoch ist das Ausfallrisiko?


Das  kann ich so allgemein nicht sagen. Es ist von Verfahren zu Verfahren verschieden. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, vor Vertragsschluss Auskünfte zum Massebestand und der Zahlungsfähigkeit beim Verwalter einzuholen. Der Insolvenzverwalter ist den Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er Aufträge erteilt und nicht vorher gewissenhaft prüft, dass er auch die Lieferungen bezahlen kann, § 60 I InsO.

 

Wie kann sich der Lieferant schützen?

 

Jeder Lieferant kann sich durch klar formulierte und bestimmbare Eigentumsvorbehalte oder verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalte absichern. Ich rate zu einer Kontrolle und Aktualisierung der allgemeinen Geschäftsbestimmungen.

 

Sind Lieferungen in der Insolvenzantragsphase gefährlich?

 

Lieferungen kurz vor oder nach Insolvenzantragsstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bergen Gefahren. Wenn der Eigentumsvorbehalt nicht greift, können die Forderungen nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Der Lieferant ist dann kein Massegläubiger, sondern ein normaler Insolvenzgläubiger und erhält am Ende des Verfahrens eine Quote.

 

Wie hoch sind im Schnitt die Quoten und wann werden sie ausgeschüttet?

 

Die Verfahrensdauer der Verfahren ist völlig unterschiedlich. Im Schnitt dauert ein Verfahren je nach Größe 2-4 Jahre. Die Quoten liegen im Schnitt bei 2-5% - manchmal wesentlich höher, in vielen Fällen auch darunter.

 

2. Gefahren und Rechte der Kunden

 

Sind Kunden von Firmen, die sich innerhalb eines Insolvenzverfahrens befinden, in Hinblick auf ihre Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gesichert?

 

Grundsätzlich gilt für den Kunden das vorher gesagte. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden, der innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens Waren oder Lieferungen bezogen hat, sind Masseverbindlichkeiten. Die Ansprüche der Kunden müssen vor den normalen Insolvenzgläubigern befriedigt werden. Ausfallrisiken bestehen, wenn die Insolvenzmasse so geschrumpft ist, dass der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit anzeigt. Bei einem Handelsunternehmen, das die Produkte anderer Hersteller liefert, greift allerdings die Garantie des Herstellers. In solchen Fällen besteht ein größerer Schutz.

 

 

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer M.B.A. Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11