Durch das Bundesministerium der Justiz wurde ein "Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (Bearbeitungsstand 01.09.2010), vorgelegt.
I. Ziel
Ziel ist die Erleichterung der Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen, um mehr Arbeitsplätze zu erhalten II. Schwerpunkte
Was sind die Schwerpunkte des Gesetzentwurfes?
Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
stärkerer Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters
Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens
Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung
größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte
III . Geplante Neuregelung
Zu den einzelnen relevanten Paragraphen, die die Eigenverwaltung und Fortführung betreffen:
§ 270a
Eröffnungsverfahren
(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,
1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder
2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.
(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung nicht als gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
§ 270b
Vorbereitung einer Sanierung
(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag die Bescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalts vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a Absatz 1. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.
Das Gericht kann weitere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.
(3) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn
1. Zahlungsunfähigkeit eintritt;
2. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist oder
3. Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Der Schuldner hat dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen.
Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht unverzüglich über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
§ 270c
Bestellung des Sachwalters
Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.“
§ 271 wird wie folgt gefasst:
§ 271
Nachträgliche Anordnung
Beantragt die Gläubigerversammlung mit Zustimmung des Schuldners die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.“
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