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18.11.2010 |
Unpfändbares Nettoeinkommen und Kontoschutz |
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I. Pfändungsschutz /Ermittlung des unpfändbaren Nettoeinkommens
Zur Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners/der Schuldnerin und der Familie sind in § 850c ZPO Freibeträge festgelegt, die dem Schuldner/der Schuldnerin trotz Pfändung seines/ihres Einkommens vom Arbeitgeber pfandfrei auszuzahlen sind. Die Höhe der unpfändbaren Beträge werden alle zwei Jahre - jeweils zum 1. Juli - durch Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums angepasst. Die letzte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ist mit Wirkung zum 1. Juli 2005 erfolgt. Da der steuerliche Grundfreibetrag auch zum Stichtag 1. Januar 2009 identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2005 war, wurden die Pfändungsfreigrenzen auch zum 1. Juli 2009 nicht erhöht, sondern bleiben bis zum 30. Juni 2011 unverändert. Mit nachfolgendem Links können Sie schnell und kostenlos ermitteln, wieviel Ihnen vom Nettoeinkommen pfandfrei bleibt: http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php
http://www.f-sb.de/pfaendung/850c_rechner.php
II.Kontoschutz beim Bezug von Sozialleistungen/ Was ist neu?
Nach bisherigen Recht stand dem Schuldner für Sozialleistungen (§ 55 SGB I) und Kindergeld (§ 76 a EStG) ein besonderer Kontopfändungsschutz zu. Sozialleistungen sind alle Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile, vgl. § 68 SGB I. Dazu gehören unter anderem Leistungen wie Hartz IV (§ 4 SGB II) und Witwenrente (§ 46 SGB VI). Wenn der Schuldner kein P-Konto hat, gilt die bis zum 30.06.2010 geltende Rechtslage weiter. Die Forderung, die durch die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld entstanden ist, war 7 Tage lang, seit der Gutschrift auf dem Konto, unpfändbar. Der Schuldner sollte ausreichend Zeit haben, diese Leistungen zur Existenzsicherung in voller Höhe abzuheben um der Verrechnung durch die Bank zu entgehen. Die 7-Tage-Frist wurde auf 14 Tage geändert. Diese Rechtslage gilt bis zum 31.12.2011. Hat der Schuldner sein Konto am 01.01.2012 nicht in ein P-Konto umgewandelt, ist er schutzlos!!! Die Bank muss dann Sozialleistungen und Kindergeldleistungen an den Gläubiger auszahlen. Wird die 14-Tagesfrist versäumt und hat der Schuldner nicht über die Sozialleistungen verfügt, sind die Beträge pfändbar. Wenn nach Ablauf dieser Frist, dann noch Guthaben aus den Sozialgeldern auf dem Konto besteht, gilt § 55 Abs.4 SGB I, 76a Abs.4 EStG, aber nur, wenn der Schuldner Empfänger für laufende Geldleistungen ist und nicht für Einmalleistungen. Den verlängerten Pfändungsschutz muss der Schuldner im Rahmen der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen.
III. Bescheinigung eines erhöhten Freibetrages § 850K Abs.5 ZPO
Die AGSBV hat eine neue Musterbescheinigung erarbeitet:
Musterbescheinigung zur Beantragung eines erhöhten Freibetrages (§ 850k Abs. 5 ZPO) ab 01.07.2011
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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