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20.03.2003 |
Einkünfte eines Selbstständigen in der Insolvenz |
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§§ 289,290,312 Abs.2, 35, 36, 148, Abs. 157, 313 Abs.1 InsO; 850i ZPO Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzerröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfändfreier Anteil belassen wird. Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs.1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. BGH, Beschl. v. 20.03.2003 - IX ZB 388/02 Vorinstanzen: LG Trier, AG Trier |
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Verfasser: Hermann Kulzer |
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