|
|
29.09.2010 |
Aufsichtsrat muss Forderungsmanagement des Vorstands überwachen |
|
Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft eigenverantwortlich, § 76 Abs.1 AktG. Er muss die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters walten lassen, § 93 Abs.1 AktG. Der Vorstand ist auch originär für das Zahlungsmanagement- also die Gestaltung und Abwicklung von Zahlungsprozessen- verantwortlich. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand bei diesen Aufgaben sorgfältig überwachen, §§111 AktG Abs. 1 und 2, 161 AktG. Ferner muss der Aufsichtsrat den Vorstand über das Risikomanagement beraten, Ziff. 5.5 DCGK. Die Sicherstellung der Liquidität ist ein ständiger relevanter Punkt des Risikomanagements. Dies gilt besonders in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise.
. |
|
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
|
zurück |
|
|