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03.10.2021 Untreue des Geschäftsführers wegen schwarzer Kasse
Information

Der  Geschäftsführer einer GmbH (oder Vorstand einer AG) können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie unter Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs.1 AktG und unter Verletzung von Buchführungs-vorschriften eine schwarze Kasse im Ausland einrichten. Ein den Untreue-tatbestand ausschließendes Einverständnis der Mehrheit der Gesellschafter einer GmbH setzt voraus, dass auch die Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Billigung der Pflichtwidrigkeit befasst  waren.

BGH, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09 (Fortführung von BGHSt 52, 323).

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt, Wirtschaftsstrafverteidger
 
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