insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
25.10.2010 Was passiert mit Ihren Wege- und Leitungsrechten im Zwangsversteigerungsverfahren?
Information Im Grundbuch einer Immobilie ist eine Dienstbarkeit (Leitungsrecht zugunsten des Nachbargrundstücks in Abteilung II, Rang 3 für die gleiche Flurstück-Nummer sind in Abteilung III, Rang 1 und 2 jeweils eine Grundschuld für Bank B eingetragen. Kommt das Anwesen auf Betreiben der Bank in die Zwangsversteigerung wird es üblicherweise lastenfrei. Wird das später als die Grundschuld eingetragene Leitungsrecht gelöscht und kann der neue Eigentümer dann die Leitung "kappen"?. 1. Besteht eine Art "Notwegerecht" für Leitungen für die öffentliche Versorgung? 2. Kommt die Dienstbarkeit in das geringst Gebot? Wenn nein erlischt Sie? 3. Kann der Berechtigte einen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingung stellen und auf Bestehenbleiben drängen. 4. Kann im laufenden Verfahren noch eine Baulast eingetragen werden? (über diese wird im Rahmen des ZVG sowieso nicht befunden). Jeder Beteiligte (also auch der betreibende Gläubiger) ist berechtigt, einen Abweichungsantrag auf Bestehenbleiben des Leitungsrechts gemäß § 59 ZVG zu stellen. Außer es ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Leitungsberechtigte es wünscht, dass sein Leitungsrecht in der Versteigerung erlöschen soll. In der Regel wird der Leitungsberechtigte jedoch im Rahmen des Versteigerungsverfahrens darauf hingewiesen, dass sein Recht erlöschen wird. Der Abweichungsantrag muss dann von Seiten des Dienstbarkeitsberechtigten gestellt werden. Gesetzestexte 59 ZVG: (1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich. (2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten. (3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten. § 917 BGB / Notweg (1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt. (2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung. Folgen eines Verstoßes: Ein Verstoß gegen § 59 ZVG ist Zuschlagsversagungsgrund, § 83 Nr. 1, § 100 i.v. mit § 11 RpflG. Die Unterlassung eines nötigen Ausgebots ist schon dann ein Zuschlagsversagungsgrund, wenn die Möglichkeit der Erlangung eines besseren Meistgebots besteht (OLG München, Seufferts Blätter für Rechtsanwendung 71, 536). In welchen Fällen können abweichende Versteigerungsbedingungen beantragt werden? 1. ein erlöschendes Recht bestehenbleibt 2. ein bestehenbleibendes Recht erlischt, in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots eingestellt wird oder überhaupt ausserhalb des geringsten Gebots stehen soll 3. das Bargebot höher als mit 4 % verzinst werden soll 4. Sicherungshypotheken bei Nichtzahlung des Bargebots höher als mit 4 % verzinst werden sollen 5. ein bestehenbleibendes Recht fällig oder eine angemeldete Fälligkeit aufgehoben sein soll 6. für die Rechtsstellung des Erstehers gegenüber Mietern oder Pächtern Besonderheiten gelten sollen, dass z.B. das Kündigungsrecht des Erstehers nicht gelten soll. Weitere Infos: http://www.zwangsversteigerung-berlin.de/Immobilien/Bieterinformationen/Default?t=4#8 Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11