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19.11.2010 Insolvenzplan als Chance - Vorlageberechtigung, Insolvenzplaninhalt, Insolvenzplanersteller, Plananlagen, Insolvenzplanprüfung, Insolvenzplanabstimmung, Insolvenzplanbestätigung, Insolvenzplanwirkungen, Beschwerde
Information Insolvenzplan als Chance

Der Insolvenzplan ermöglicht den Verfahrensbeteiligten eine abweichend von den gesetzlichen Regelungen vorgesehene Verfahrensabwicklung (§ 1 InsO). Auf Grund der Gläubigerautonomie können die Beteiligten Insolvenzen kurzfristig und effektiv abwickeln. Dazu können sie die Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger mit Sicherheiten, die Befriedigung der Gläubiger/innen und die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des/der Schuldners/in nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln.

1. Wer ist vorlageberechtigt?
Das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans steht der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter sowie der Schuldnerin oder dem Schuldner zu (§ 218 Abs. 1 InsO). Darüber hinaus hat die Gläubigerschaft die Möglichkeit, im Berichtstermin (§ 157 InsO) die Insolvenzverwaltung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans zu beauftragen, dessen Ziele sie vorgibt.

2. Wann muss der Insolvenzplan gelegt werden?
Der Plan kann bereits mit Insolvenzantragsstellung eingereicht werden, spätestens jedoch im Schlusstermin dem Insolvenzgericht vorliegen, um berücksichtigt zu werden (§ 218 Abs. 1 Satz 3 InsO).

3. Was muss ein Insolvenzplan enthalten?
Der Insolvenzplan muss einen darstellenden und einen gestaltenden Teil enthalten (§ 219 InsO).

a) Darstellender Teil
Im darstellenden Teil des Insolvenzplans ist zu beschreiben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Verfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Ferner soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Planes enthalten, die für die Entscheidung der Gläubigerinnen und Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind, z.B. zur Vermögensverteilung und Verwertung. Es muss dargelegt werden, ob das Unternehmen durch Liquidation, Sanierung des alten Rechtsträgers oder durch übertragende Sanierung oder durch eine andere Lösung verwertet werden soll. Schließlich ist anzugeben, wie sich die geplanten Maßnahmen auf die Befriedigung der Gläubiger/innen auswirken werden.

b) Gestaltender Teil
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO) ist darzustellen, inwiefern die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gläubigergruppen zu bilden, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (§ 222 InsO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen den - absonderungsberechtigten Gläubigern/innen, sofern in ihre Rechte eingegriffen werden soll, - nicht nachrangige Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger, - einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger/innen (§ 39 InsO), soweit ihre Forderungen nicht als erlassen gelten, - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn sie als Insolvenzgläubigerinnen oder – gläubiger erhebliche Forderungen geltend gemacht haben. Innerhalb der Gläubigergruppen können nochmals Untergruppen mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden (§ 222 Abs. 2 InsO). Notwendig ist, die Gruppen sachgerecht voneinander abzugrenzen. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan abzugeben (§ 222 Abs. 2 InsO). In jeder Gläubigergruppe sind die beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger hinsichtlich ihrer Rechte gleich zu behandeln (§ 226 Abs. 1 InsO). Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Sonderabkommen mit einzelnen Beteiligten über Sonderrechte, um ihre Zustimmung zum Insolvenzplan zu erreichen, sind nichtig (§ 226 Abs. 3 InsO). Die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger können durch den Plan geändert werden. Im gestaltenden Teil ist anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen. Weitere Regelungsmöglichkeiten sind u. a. in den §§ 259 Abs. 2, 263 und 264 Abs. 1 InsO enthalten.

4. Wer erstellt einen Insolvenzplan?
Die Erstellung eines Insolvenzplans (§ 217 ff InsO) ist stark reglementiert. Sie bedarf hoher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Die besondere Kunst der Planerstellung besteht darin, die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen und gleichzeitig so einfach, kurz und verständlich zu bleiben, dass Anpassungen leicht vorgenommen werden können und die beteiligten Gläubiger den Insolvenzplan leicht nachvollziehen können und ihn deshalb mehrheitlich annehmen. Kreativität ist in komplizierten Fällen bei der Gruppenbildung gefordert. Nach Stellung des Insolvenzantrags bleibt meist wenig Zeit, um einen Plan aufzustellen. Es empfiehlt sich, die rechtzeitige Beratung durch Fachanwälte für Insolvenzrecht, die bereits praktische Erfahrungen bei der Planerstellung und -durchsetzung haben.

5. Welche Plananlagen müssen beigefügt werden bei Fortführung?
Dem Insolvenzplan sind gemäß §§ 229, 230 InsO Anlagen beizufügen, wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden sollen, und zwar: - eine Planbilanz (§ 229 InsO), - eine Plan-Gewinn- und Plan-Verlustrechnung, - eine zustimmende Erklärung der Schuldnerin oder des Schuldners, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine natürliche Person handelt und die Schuldnerin oder der Schuldner nach dem Plan das Unternehmen fortführen soll (§ 230 Abs. 1 InsO), - eine zustimmende Erklärung der Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person übernehmen wollen (§ 230 Abs. 2 InsO), - bei Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern durch einen Dritten eine entsprechend Erklärung dieses Dritten (§ 230 Abs. 3 InsO).

6. Was prüft das Insolvenzgericht?
Das Gericht hat den Insolvenzplan zu prüfen und von Amts wegen zurückzuweisen, wenn - die Vorschriften zur Vorlage und zum Inhalt des Plans nicht beachtet wurden - ein von der Schuldnerin oder vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubigerschaft oder auf Bestätigung durch das Gericht hat - die im Plan vorgesehene Gläubigerbefriedigung offensichtlich aussichtslos ist. Weist das Gericht den Plan nicht zurück, holt es Stellungnahmen ein - vom Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist - vom Betriebsrat und vom Sprecherausschuss der leitenden Angestellten - von dem/der Schuldner/in, sofern die Insolvenzverwaltung den Plan vorgelegt hat - von der Verwalterin oder dem Verwalter, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner den Plan vorgelegt hat. Die Stellungnahmen haben innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist zu erfolgen. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan nebst Anlagen und Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen (§ 234 InsO). Das Gericht kann gemäß § 233 InsO die Verwertung und Verteilung aussetzen, sofern mit einer Aussetzung keine erheblichen Nachteile für die Masse verbunden sind und seitens der Insolvenzverwaltung oder der Gläubiger die Fortsetzung nicht beantragt wird.

7. Wie erfolgt die Abstimmung über den Plan?
Sobald die im Insolvenzverfahren notwendige Prüfung der angemeldeten Forderungen stattgefunden hat, kommt es zur Erörterung und Abstimmung der Gläubiger über die Annahme des Insolvenzplanes.Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Planes ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger beträgt (Kopf- und Summenmehrheit).

8. Wann und wie wird der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht bestätigt?
Der Insolvenzplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Diese ist gemäß § 250 InsO von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Weiterer Versagungsgrund ist, dass die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung einer Gläubigerin oder eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist. Auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht auch dann zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht und glaubhaft macht, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne Plan.

9. Welche Wirkungen hat der bestätigte Insolvenzplan?
Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, z. B. Übertragung von Betriebsvermögen, Veräußerung von Betriebsteilen, Stundungen und Erlass von Forderungen. Die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger können gemäß § 257 InsO aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelleneintragung wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner betreiben. Daneben ist die Vollstreckung auch gegenüber Dritten (z. B. Bürgen) möglich, wenn diese in einer beim Insolvenzgericht eingereichten schriftlichen Erklärung für die Erfüllung des Plans ohne den Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen haben. Ansprüche der Insolvenzgläubiger/innen gegen Dritte, z.B. Bürgen der Schuldnerin oder des Schuldners, werden normalerweise gemäß § 254 Abs. 2 InsO vom Insolvenzplan nicht berührt, können daher weiterhin geltend gemacht werden. Bürgen können jedoch keinen Rückgriff gegen die Schuldnerin oder den Schuldner für den Fall ihrer Inanspruchnahme nehmen. Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen gestundet oder teilweise erlassen worden, so werden Stundung und Erlass für die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger hinfällig, wenn sie die Schuldnerin oder der Schuldner schriftlich gemahnt und eine mindestens dreiwöchige Nachfrist zur Erfüllung des Plans gesetzt haben. Das gilt auch, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners ein neues Insolvenzverfahrens eröffnet wird. Das Insolvenzplanverfahren sieht eine Restschuldbefreiung für Schuldnerinnen und Schuldner vor. Die Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger können über die im gestaltenden Teil vorgesehene Befriedigung hinaus ihre restlichen Verbindlichkeiten nicht mehr durchsetzen, es sei denn, im Insolvenzplan ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Dasselbe gilt auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, etc.)

10. Beschwerde
Rechtsmittel gegen den Insolvenzplan ist die sofortige Beschwerde. Ist in einem Insolvenzplan eine bestimmte Ausschlussfrist vorgesehen, binnen derer die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen Tabellenfeststellungklage erheben müssen, um nicht von der Verteilung ausgeschlossen zu werden, so beginnt die Klagefrist erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt. Eine auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Schlechterstellung gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren ist nicht erforderlich, vgl. BGH Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10 Kontakt? Eine Beratung zum Planverfahren und die Begleitung bei der Planerstellung erhalten Sie bei uns.



 
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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