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11.11.2019 EU - Restschuldbefreiung: Wieder schuldenfrei in 3 Jahren / aktuelle Möglichkeiten des deutschen Insolvenzrechts
Information

Die EU-Richtlinie soll allen europäischen Staaten - auch Deutschland - die Restschuldbefreiung im Falle einer Insolvenz bedingungslos bereits nach drei Jahren bringen.

3 Jahre für alle Schuldner - unabhängig von der Regulierungsquote.

Die Frist für die Umsetzung; das Umsetzungsdatum läuft zum 17. Juli 2021 aus; die Frist kann allerdings einmalig um ein Jahr (also bis 2022) verlängert werden.

I. Deutsches Insolvenzrecht hilft jetzt schon bei schneller Entschuldung und Sanierung.

Es gibt im deutschen Insolvenzrecht derzeit schon zwei Instrumente der schnellen Schuldenregulierung, die sogar zu eine schnelleren Restschuldbefreiung führt als die EU- Restschuldbefreiung nach 3 Jahren: 

  • Erfolgreicher Schuldenregulierungsplan für Verbraucher und
  • Erfolgreicher Insolvenzplan für Gewerbetreibende/Selbständige oder vormals Gewerbetreibende/Selbständige

Besonders interessant ist das Schuldenregulierungsplanverfahren, da diese Sanierung außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens stattfindet. Es gibt

  • keine Eintragung in den Insolvenzbekanntmachungen
  • keine Entragung in der SCHUFA
  • keinen Insolvenzverwalter
  • keine Insolvenzanfechtung
  • keine Gerichtskosten- lediglich Kosten für den Berater.

II. Ausgangsfragen: 

1. Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit

Schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt oder ein Insolvenzantrag gestellt werden, vgl. Beitrag zur drohenden Zahlungsunfähigkeit.

2. Verbraucher- oder Regelinsolvenz?

2.1. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für Verbraucher.
Das Regelinsolvenzverfahren für Selbständige und Unternehmer.

2.2. Für Verbraucher ist der außergerichtliche Einigungsversuch eine Pflicht vor der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Es müssen daher alle Gläubiger angeschrieben werden und ein Regulierungsvorschlag unterbreitet werden.

2.3. Der außergerichtliche Einigungsversuch bietet die Chance einer schnellen Sanierung, die sich also nicht 6 Jahre hinzieht bis zur Restschuldbefreiung bei normalen Durchlauf des Insolvenzverfahrens, sondern im Schnitt 3 Monate.

a) Wenn alle Gläübiger dem außergerichtlichen Einigungsvorschlag zustimmen, gilt dies als Vergleich mit allen Gläubigern. Der Schuldner muss die im außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan enthaltene Einmalzahlung oder Ratenzahlungen leisten, dann ist der Schuldner schuldenbefreit.

b) Üblicherweise stimmen aber nicht alle Gläubiger dem Schuldenregulierungsvorschlag zu.
Es gibt meist einige Ablehnungen.

c) Wenn im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs aber die Mehrheit der Gläubiger zustimmt, eröffnet sich für Verbraucher eine besondere Schuldenregulierungsmöglichkeit.

Die Besonderheit besteht bei Verbraucherinsolvenzverfahren darin, dass es einen weiteren Einigungsversuch gibt, bei dem es dann (nur)auf die Kopf- und Sumnmenmehrheit der Gläubiger ankommt.

Das Verfahren heißt: gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren oder Schuldenregulierungsplanverfahren und wird nur dann durchgeführt, wenn nach den Reaktionen im außergerichtlichen Einigungsversuch ein gerichtliches Schuldenregulierungsplanverfahren erfolgversprechend ist.

Im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren kann bei Vorliegen der Kopf- und Summermehrheit der Gläubiger  die Zustimmung einzelner  ablehnenden Gläubiger vom Gericht ersetzt werden.
Beispiel: Eine ablehnende Bank B hat Forderungen von 100.000 Euro. Eine andere Bank G und 2 weitere Gläubiger haben Forderungen in Höhe von 150.000 Euro. Es läge also die Summenmehrheit (Mehrheit liegt bei 125.001 Euro: 100.000 plus 150.000 Euro geteilt durch 2 ) vor, ferner die Kopfmehrheit (3 zu 1 Gläubiger) vor.

Die Ersetzung der Zustimmung im Schuldenregulierungsverfahren erfolgt leider nur im Verbraucherinsolvenzverfahren- nicht für aktuelle Selbständige (eine Ausnahme gab es kürzlich bei einem Insolvenzgericht mit einem kammerzugehörigen Selbständigen)

d) Bei aktuell Selbständigen müssen also alle Gläubiger zustimmen, wenn in Krisensituationen ein außergerichtlicher Sanierungsvorschlag unterbreitet wird.

III. Ehemals Selbständiger und Selbständiger?

Das Schuldenregulierungsplanverfahren gilt auch für ehemalige Gewerbetreibende/Selbständige, wenn Sie unter 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, vgl. § 304 InsO.

 Sie sind aber akutell selbständig?

Handlungsalternativen:

 1. Aufgabe der selbständigen Tätigkeit

Sie müssen die selbständige Tätigkeit, mindestens für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens aufgeben. Manche lassen sich anstellen in einer UG oder GmbH, die die Geschäfte führt. Se können nicht  geschäftsführender Gesellschafter, sondern nur Angestellter sein.

Es dürfen aber keine Vermögenswerte verschoben werden - das heißt es müßte eine ordnungsgemäße Übertragung von Einzelfirma in die GmbH oder UG erfolgen. Hinzuweisen ist auch darauf dass Übertragung an nahe Angehörige anfechtbar sind.

Wenn eine Aufgabe rechtlich nicht möglich oder gewollt ist, verbleibt nachfolgende Handlungsalternative:

2. Regulierungsvorschlag für aktuell Selbständige

Alle Gläubiger erhalten einen Regulierungsvorschlag mit dem Hinweis auf die selbständige Tätigkeit. Die Einnahmen und Ausgaben müßten offengelegt werden. Nach bisheriger Rechtslage und Rechtsprechung müssten -wie ausgeführt- jetzt alle Gläubiger diesem Vorschlag zustimmen.

Wenn dies scheitern sollte, könnte das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet werden und innerhalb des eröffneten Regelinsolvenzverfahrens vom Schuldner ein Insolvenzplan gelegt werden, der  zur Abkürzung des Regelinsolvenzverfahrens führt. Im günstigen Fall kann nach 3-6  Monaten das Insolvenzverfahren mittels Insolvenzplan abgeschlossen sein.

Weitere Infos am besten in einer Beratung (Abrechung auf Stundensatzbasis).

 

 

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Verfasser: Hemann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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