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05.01.2011 Clerical Medical zum Schadensersatz verurteilt
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1. Der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical zum Schadensersatz im Zusammenhang mit einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung verurteilt. Das Oberlandesgericht stellte im Urteil fest, dass sich Clerical Medical das Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen muss gemäß § 278 BGB..

In dem entschiedenen Fall gelangte das Oberlandesgericht nach Anhörung der Zeugen zur Überzeugung, dass eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt.
Der Vermittler der Klägerin habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen wesentliche Umstände des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages unzutreffend dargestellt, etwa dass es sich bei den in den Antrag aufgenommenen Auszahlungsbeträgen - anders als in den Versicherungsbedingungen vorgesehen - um feste Zahlungszusagen von Clerical Medical handelt. Die insoweit bei der Klägerin bestehende Fehlvorstellung habe der Vermittler noch bestärkt, indem er die Auszahlungsbeträge an den Darlehensraten orientiert und mehrfach gegenüber der Klägerin - auch auf ihre Nachfrage hin - erklärt hat, dass damit - was nicht zutreffend war-  ein Risiko bezogen auf die darlehensfinanzierte Lebensversicherung nicht bestünde.

Das OLG verurteilte Clerical Medical, die Klägerin von den Verbindlichkeiten bei der finanzierenden Bank freizustellen.

Da das OLG Dresden die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, besteht die Möglichkeit, dass dieser über fremdfinanzierte Rentenmodelle unter Einbeziehung von Produkten von Clerical Medical grundsätzlich entscheidet.



2, Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteilen vom 23.09.2010 in zwei Verfahren die Anlageberatungsgesellschaft Accessio Wertpapierhandelshaus AG zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatten Anleger, die in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Kapitalanlagen, darunter Inhaberteilschuldverschreibungen, Zertifikate und Inhabergenussscheine, gezeichnet hatten. Die für die Accessio Wertpapierhandelshaus AG tätigen Anlageberater hatten hierzu nach Darstellung der Kläger mit der Sicherheit der Kapitalanlagen geworben.

Wie den Klägern aber nach deren Vorbringen nicht mitgeteilt worden war, handelte es sich bei den Kapitalanlagen um riskante Anlageformen. Hierüber hätten die Berater aufklären müssen. Stattdessen täuschten sie, wie das Urteil in dem Verfahren mit dem Az. 7 O 257/09 feststellt, eine Sicherheit der Papiere vor, die der Realität nicht entspricht. In dem Verfahren mit dem Az. 7 O 137/09 führt das Gericht aus, dass der Berater die Risiken der Wertpapiere bagatellisiert habe. Da somit die Beratung fehlerhaft war, haftet die Beratungsgesellschaft, die sich das Handeln des Beraters zurechnen lassen muss, nach den noch nicht rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts Itzehoe auf Schadensersatz.



Wir vertreten Sie in derartigen Fällen gerne.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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