insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
17.11.2011 Mehr Insolvenzpläne und Eigenverwaltungen durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
Information Neue Insolvenzkultur mit dem ESUG

Mit dem am 27.10.2011 verabschiedeten Gesetz sollen Unternehmenssanierungen einfacher und effektiver werden Der Bundesrat wird sich im 2. Durchgang mit dem Gesetzesbeschluss befassen. Das Gesetz soll am 01.04.2012 in Kraft treten.

Das Insolvenzrecht ist künftig mehr denn je auf Sanierung statt auf Abwicklung von Unternehmen ausgerichtet.

Das Gesetz soll zu einem Sinneswandel hin zu einer neuen „Insolvenzkultur“ beitragen, denn es bietet überlebensfähigen Unternehmen stärker als bisher eine echte Chance zur Sanierung.

Bisher wird die Insolvenz häufig mit persönlichem Scheitern und wirtschaftlichem Versagen verbunden. Zukünftig soll das Insolvenzverfahren für alle Beteiligten planbarer und effektiver und bietet so den Rahmen für eine Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen.

Zu den wichtigsten Regelungen des Gesetzes gehören

  • Stärkung der Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl
  • der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens sowie die
  • Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung.

Gleichzeitig wird daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger weiter das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt.

Die Gläubigerautonomie insgesamt wird gestärkt. Deshalb wird die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Das Institut der Eigenverwaltung wird durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen gestärkt:

Mehr Eigenverwaltungen

Das Gericht wird dadurch gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein.

Neue Auswahl der Insolvenzverwalter

Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, die gemeinhin als „Schicksalsfrage“ des Verfahrens bezeichnet wird, wird dieser vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden werden.
Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters – seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt – sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme) verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen.

Besteht ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht hieran gebunden sein.

Die zuweilen aufgeworfene Kritik, Großgläubiger wie insbesondere Banken könnten damit das Insolvenzverfahren dominieren, verkennt, dass es sich bei dem Gläubigerausschuss um ein Gremium handelt, in welchem alle Gläubigergruppen repräsentiert sind. Zudem muss der Gläubigerausschuss seine Entscheidungen zugunsten eines Insolvenzverwalters einstimmig treffen, so dass jedes Mitglied über ein Vetorecht verfügt.

Schutzschirm

Ein Schuldner hat nach dem ESUG bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.

Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.

Mehr Insolvenzpläne

Darüber hinaus soll das Instrument des Planverfahrens ausgebaut werden. Es erfolgt eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung darauf, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.

Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap). Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.

Besonderheiten um Forderungen

Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt:

Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

Mängel des bisherigen Insolvenzrechts 

Die Reform war notwendig, da das deutsche Insolvenzrecht offensichtliche Mängel zeigte:

  • Die Anzahl der Verfahren in Deutschland, bei denen ein Insolvenzplan erfolgreich durchgeführt wurde, liegt weit unter 3 % aller eröffneten Verfahren
  • Die Eigenverwaltung sollte die Möglichkeit eröffnen, dem Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Verfahrenseröffnung zu belassen, ihn sozusagen am Steuer zu belassen- kontrolliert von einem Sachwalter. Die Eigenverwaltung ist in Deutschland jedoch praktisch bedeutungslos. Die Anzahl erfolgreicher Eigenverwaltung liegt unter 1 % aller eröffneten Verfahren. Es wird also immer ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Ruder in die Hand nimmt- auch wenn dieser eine spezifische Fachkompetenz oft gar nicht haben kann. Welcher Insolvenzverwalter hat z.B spezielle Programmierkenntnisse, wenn ein Softwareunternehmen in die Krise gerät? Viele Gerichte machten aus Sorge vor Haftung nur mit größter Zurückhaltung von der Möglichkeit der Eigenverwaltung Gebrauch -selbst in Fällen, in denen ein redlicher Geschäftsführer frühzeitig den Antrag stellt und die Gläubiger an der Redlichkeit und der Kompetenz des Geschäftsführers keine Zweifel haben.
  • Der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens ist für Schuldner und Gläubiger oft nicht berechenbar  
  • Es besteht in der Praxis kein Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters
  • Es fehlt die Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte
  • Die Dauer eines deutschen Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens ist kaum kalkulierbar, da das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel einzelner Gläubiger um Monate oder gar Jahre hinausgezögert werden kann.

Diese Schwächen der Insolvenzordnung und in der praktischen Umsetzung bei den Insolvenzgerichten führen dazu, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach wie vor die große Ausnahme bildet. In der Regel wird der Insolvenzantrag zu spät gestellt, wenn keine Sanierungschancen mehr bestehen.
 

Zusammenfassung der Änderungen:
  • Die Gläubiger erhalten einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters 
  • Das Insolvenzplanverfahren wird ausgebaut und beschleunigt
  • Die Eigenverwaltung wird wesentlich erweitert und erleichtert 
  • Wir sind seit Jahren im Bereich der Insolvenzplanerstellung tätig und haben im Verbund in zahlreichen Städten erfolgreich Planverfahren durchgeführt oder sind aktuell an laufenden Planverfahren beteiligt als Planersteller, Berater oder Insolvenzverwalter (Dresden, Cottbus, Leipzig, Bochum, München, Berlin, Hannover, Erfurt ua.)

    Fur Fragen, Beratungen oder Hilfe bei Eigenverwaltungen, Insolvenzplänen und Sanierungen stehen wir Ihnen mit einem Team kompetenter Spezialisten (Fachanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Betriebswirte) gerne zur Verfügung. Gerne bilden wir projektbezogen auch Argen mit anderen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten.

    Hermann Kulzer MBA Fachanwalt

    Rechtsanwälte Steuerberater pkl

    http://www.pkl.com

    http://www.insoinfo.de

    Kontakt: kulzer@pkl.com

    Zum Gesetzesvorhaben ESUG:

    Link Regierungsentwurf Stand 23.02.2011: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_ESUG_23022011.pdf?__blob=publicationFile

    LinK Diskussionsentwurf : http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/diske.pdf?__blob=publicationFile

    Link Gesetzesentwurf: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/057/1705712.pdf

    Link: Stellungnahmen zum Gesetzesvorhaben: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/882.pdf#P.203

    Link: Stellunnahme IDW: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/stellung_idw_diske.pdf?__blob=publicationFile

    Link Stellungsnahmen Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/stellung_vid_diske.pdf?__blob=publicationFile

    Link Stellungsnahme Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V. : http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/stellung_bakinso_diske1.pdf?__blob=publicationFile

    Link: Stellungsnahme: Deutscher Richterbund

    Link Stellungnahme Verwalter in INDAT-Report

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer Master of business, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
     
    zurück
     

     © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11