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11.02.2011 Insolvenzplan bei Verfahrenskostenunterdeckung?
Information Norm: InsO § 231; InsO § 258 Nach einem Beschluss des LG Neubrandenburg vom 21.02.2002 ist ein vom Schuldner eingereichter Insolvenzplan, ohne dabei die Deckung der Massekosten zu berücksichtigen, durch das Gericht von Amts wegen zurückzuweisen, da die Massekostendeckung eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für eine gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans darstellt. Nach anderer Ansicht ist ein Insolvenzplanverfahren auch bei Masseunzulänglichkeit möglich. Luer in Uhlenbruck § 231 Rdnr. 35 führt aus: Masseunzulänglichkeit als solche stellt keinen Zurückweisungsgrund dar, vgl auch Braun/Uhlenbruck Unternehmensinsolvenz S. 520. Allerdings kann der Insolvenzplan nicht in Rechte von Massegläubigern eingreifen. Aus dem Rechtspflegerforum die Begründung eines Rechtspflegers: Es ist kein Zurückweisungsgrund nach § 231, vielmehr ist fehlende Deckung der Masseverbindlichkeiten ein Hindernis für die Verfahrensaufhebung, § 258 II (HK-Flessner, 4. Aufl., § 231 Rz. 8). 1. Insolvenzplan ist auch bei Masseunzulänglichkeit möglich. Das hat der Erfinder des Plans bewusst so gewollt und ist auch vernünftig. Denn der Plan ist ein Deal zwischen Schuldner und Gläubigern, der Gericht und Verwalter wirtschaftlich nicht tangiert und nur zur Voraussetzung hat, dass kein Gläubiger gegen seinen Willen schlechter gestellt wird als ohne Plan. Gläubiger mindestens so gut stellen wie ohne Plan kann ich auch im Zustand der Masseunzulänglichkeit. 2. In die Endfassung des Gesetzes ist nicht aufgenommen worden, dass der Plan auch in die Rechte der Massegläubiger eingreifen kann. Das ist bedauerlich, weil der Grundgedanke des Plans natürlich auch für diese gilt und ggf. attraktiv sein könnte, aber so isses nun mal; viele, die am DiskE noch rumgebastelt haben, wussten eben leider nicht, was sie tun. Daraus folgt, dass der Plan nicht in die Rechte der Massegläubiger eingreifen darf - nicht mehr und nicht weniger - und somit auch die Lösung des Falls nämlich: 3. Es kommt - wie so oft - drauf an: a) Soll mit dem Plan eine vorhandene Masse dergestalt verbraten werden, dass die Massegläubiger übergangen werden, dann stellt dies einen unzulässigen Eingriff in deren Rechte dar und somit einen Zurückweisungsgrund nach § 231 I Nr. 3 InsO (eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung in Nr. 2 reinzulesen ist, wie Braun richtig anmerkt, überflüssig). Denn da ich den Massegläubigern ihre Masse mit dem Plan nicht nehmen kann, ist ein Plan der "deren" Masse anderweitig verbraten will, nicht erfüllbar. b) Soll in dem Plan das Geld verteilt werden, das die reiche Oma von außen für den Fall der Planannahme in den Topf werfen möchte, dann greift der Plan in die Rechte der Massegläubiger nicht ein und ist zulässig. Die Massegläubiger hätten ohne Plan nix und mit Plan kriegen sie halt auch nix und wenn die Oma ihr Geld nun mal für die Planerfüllung hergeben will und nicht für die Massegläubiger, dann ist das eben so. In diesem Fall kommt dann der Pferdefuß mit § 258 II: Verfahrensaufhebung erst, wenn die Masseverbindlichkeiten berichtigt sind. Man kann hier die Ansicht vertreten, dass das Verfahren eben so lange offen bleibt und der IV ggf. wieder so lange zu verwerten anfängt, bis die Masseverbindlichkeiten gedeckt sind (in diese Richtung Uhlenbruck/Lüer, § 258 Rz. 5 m.w.N.). Ich fände allerdings auch eine Analogie zur Einstellung mangels Masse bzw., bei Stundung der Verfahrenskosten, Überleitung ins Restschuldbefreiungsverfahren sympathisch, also genau das, was ohne Plan auch abgelaufen wäre. Dem Schuldner bleiben die Masseverbindlichkeiten so oder so erhalten. Nochmal: Der Insolvenzplan ist ein Deal zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern. Solange den Massegläubigern nichts weggenommen werden soll, geht sie der Plan nichts an und es gibt keinen Grund, einen Plan an nicht gedeckten Masseverbindlichkeiten scheitern zu lassen, die auch im regulären Verfahren nicht gedeckt wären. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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