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07.11.2011 Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Verkürzung der Wohlverhaltensphase bei guter Quote
Information

2020 gab es eine Reform: 

Seit 2021 gilt die Verfahrensdauer von 3 Jahren

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Das war noch für die Regelung davor: 

 

Das Insolvenzrecht soll reformiert werden.
Als erste Stufe der Reform soll die Sanierung von Unternehmen erleichtert werden.
Hierzu hat die Regierung den Entwurf des Gesetzes zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgelegt, der vom Bundestag bestätigt wurde:

Auf der zweiten Stufe der Reform soll das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren neu geregelt werden. Im dritten Schritt wird sich die Reform mit dem Thema Konzerninsolvenz beschäftigen.

Verbraucherinsolvenzen haben weiter zugenommen. Der Anteil derer, die ihren Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nicht nachkommen können, beträgt bundesweit 9,4 %- in Zahlen: 6,4 Millionen Menschen - davon allein 300.000 in Sachsen.
Hauptgründe der Insolvenz sind: Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Tod des Partners und Erkrankungen.

Eine Verbraucherinsolvenz betrifft grundsätzlich die Insolvenz natürlicher Personen, also auch den Unternehmer persönlich, der auf Grund einer wirtschaftlichen Chance das Risiko der persönlichen Haftung eingegangen und nun in der Krise geraten ist.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll reformiert und wie in anderen europäischen Staaten verkürzt werden. Bislang dauert nach der Insolvenzordnung die Wohlverhaltensphase und Dauer der Abtretung des pfändbaren Teils des Einkommens 6 Jahre.

Die Wohlverhaltensperiode soll im Rahmen einer weiteren Reform des Insolvenzrechts auf drei Jahre verkürzt werden.

   Die Verkürzung auf drei Jahre soll an zwei Voraussetzungen geknüpft werden:

  1. Begleichung sämtlicher Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Treuhändervergütung)
  2. Erreichen einer Mindestquote von voraussichtlich 25%


Die Verkürzung soll ein Anreiz für den Schuldner sein, sich anzustrengen und eine gute Quote zu erwirtschaften oder von dritter Seite zur Auszahlung bereitszustellen.

Motto: Gute Quote- schneller Neustart!


Wenn der Schuldner diese Quote nicht bezahlen kann, verbleibt es bei den bisher geregelten 6 Jahren. Schneller als drei Jahre kann in Deutschland die Sanierung und Restschuldbefreiung nur wie folgt erlangt werden:

  1. außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren (alle Gläubiger stimmen dem Einigungsvorschlag zu) - Dauer ca. 4 Monate oder
  2. das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren( Kopf- und Summenmehrheit stimmen dem Regulierungsvorschlag zu und das Gericht ersetzt die fehlende Zustimmung der ablehnenden Gläubiger)- Dauer ca. 6 Monate

Die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens beinhaltet auch eine Zustimmungsersetzung einzelner ablehnender Gläubiger im außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren. 

Der Vorteil für alle Betroffenen:

Schnellere Aktivierung des unternehmerischen Potentials.

Wann soll die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Kraft treten?
Voraussichtlich Ende 2012.

Bisher liegt ein erster Regierungsentwurf vor, den der Bundestag absegnen muss. 

 

Ich habe in den letzten Jahren zahlreiche Insolvenzpläne, gerichtliche und außergerichtliche Schuldenregulierungspläne erfolgreich erstellt und bis zur Bestandskraft begleitet und stehe Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Kontakt:
RA Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht
Rechtsanwälte pkl
kulzer@pkl.com

 

Weitere Infos über aktuelle Entscheidungen aus dem Insolvenzrecht unter www.infoinfo.de

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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