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12.07.2011 |
Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung |
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Fällt der Arbeitgeber in Insolvenz, besteht das Arbeitsverhältnis aber über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus fort, sind Lohnansprüche ab diesem Zeitpunkt als Masseforderungen zu qualifizieren und damit vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt hat.
Zahlt der Insolvenzverwalter den Lohn nicht pünktlich, stellt sich die Frage, welchen Schadensersatz der Arbeitnehmer gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen kann.
Verzug als Voraussetzung von Schadensersatzansprüchen Wann der Arbeitslohn fällig wird, ergibt sich in aller Regel aus dem Arbeitsvertrag. Nach § 286 Abs. 2 BGB tritt der Verzug dann schon am auf den Tag der Fälligkeit folgenden Tag ein. Andernfalls tritt der Verzug durch Mahnung ein, § 286 Abs. 1 BGB.
Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verzugs setzt Vertretenmüssen des Insolvenzverwalters voraus, § 280 Abs. 1 und 2 BGB. Das Vertretenmüssen wird vermutet, der Insolvenzverwalter kann sich aber gegebenenfalls entlasten.
Der Insolvenzverwalter kann seiner Verantwortung nicht dadurch entgehen, dass er sich in vielen Fällen der verspäteten Lohnzahlung auf § 90 InsO berufen kann. § 90 InsO regelt ein Vollstreckungsverbot zugunsten des Insolvenzverwalters u.a. für den typischen Fall, dass der Insolvenzverwalter unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Arbeitnehmern kündigt und diese von der Arbeit freistellt. Dem Insolvenzverwalter soll in dieser Zeit die Prüfung ermöglicht werden, ob ausreichend Masse zur gleichmäßigen Befriedigung aller Massegläubiger vorhanden ist. Die fehlende Möglichkeit, den berechtigten Lohnanspruch zwangsweise durchsetzen zu können, hindert aber nicht den Verzug. (Breuer, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, § 90 Rn 3).
Verzugszinsen Verzugszinsen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt werden, § 288 Abs. 1 BGB. Sie sind ebenfalls Masseforderungen.
Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz ? Wartet der Arbeitnehmer vergebens auf seine berechtigte Lohnzahlung, wird er geneigt sein, einen Anwalt einzuschalten. Zu beachten ist dabei, dass das Einfordern von Arbeitslohn auch während des Insolvenzverfahrens eine arbeitsrechtliche Angelegenheit bleibt, für welche kostenrechtliche Besonderheiten gelten.
§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG regelt, dass jede Partei in einem erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ihre Kosten, welche für die 1. Instanz anfallen, selbst trägt. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann es daher konsequenterweise auch keinen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch für vorgerichtlich angefallene Schadensersatzansprüche, insb. Verzugsschadensersatzansprüche, geben (BAG, Urteil vom 27. 10. 2005 - 8 AZR 546/03; LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2006, Az. 10 Sa 89/06; Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage 2011, § 12 a Rn 2; Schleusener, Kühn: Die Reichweite der Kostenpräklusion nach § 12a I ArbGG in NZA 2008, 147, a.A. Ostermeier: Die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten im Arbeitsrecht in NJW 08,551).
Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Kosten, welche ihm durch die außergerichtliche oder erstinstanzliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstehen, auch dann nicht vom Gegner ersetzt verlangen kann, wenn er in der Sache obsiegt.
Da nicht jeder ähnlich erscheinende Einzelfall unproblematisch anhand der oben genannten Grundsätze zu beantworten ist und die begrenzte Kostenerstattung in allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bedeutsam sein kann, empfiehlt sich vorbeugend der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.
Für weitere Fragen im Schnittbereich von Insolvenzrecht und Arbeitsrecht steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung. |
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Verfasser: Susanne Hase |
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