insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
01.06.2014 Anwaltshonorar - Guter Rat ist oft notwendig aber nicht billig
Information Das Anwaltshonorar

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt

  • Erstberatungsgebühr
  • Gebühren für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
  • Gebühren in Strafsachen und Sozialrechtsstreitigkeiten

  • Eine wesentliche Frage ist zwischen Rechtsanwalt und Mandanten bei Beginn des Mandatsverhältnisses zu klären: das Anwaltshonorar.

    Die folgenden Bemerkungen sollen ein wenig "Licht ins Dunkle" bringen:
    Gesetzliche Regelung des Honorars

    Anders als in vielen anderen Ländern ist in Deutschland das Anwaltshonorar gesetzlich regelt.
    Das Anwaltshonorar wird, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung mit dem Mandanten getroffen wird, aufgrund einer vom Gesetzgeber beschlossenen Gebührenordnung abgerechnet.
    Seit dem 01. Juli 2004 gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

    Durch das RVG wird die Struktur der anwaltlichen Gebühren geregelt.
    Von den nach dem RVG vorgeschriebenen Gebühren darf der Anwalt nach oben hin abweichen, also eine höhere als die gesetzliche Gebühr verlangen, wenn er dies vorher mit dem Mandanten schriftlich vereinbart.
    Eine solche Vergütungsvereinbarung muss sich nicht unbedingt ausschließlich auf höhere als die nach dem RVG zulässigen Gebühren beziehen, sondern kann sich auch erstrecken auf die Erstattung von Fotokopien, auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Recherchen und Abfragen in Datenbanken oder auf den Fahrtkostenersatz ua.. 

    Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist gemäß § 4 Abs. 2 RVG nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig, in denen Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden dürfen.
    Der Rechtsanwalt muss daher darauf hinzuweisen, dass er, sofern keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen worden ist, seine Vergütung nach dem gegebenenfalls gerichtlich festzulegenden Gegenstandswert abrechnet.
    Die Frage der anwaltlichen Vergütung ist idealerweise im  ersten Informationsgespräch zu klären.
    Wir können Ihnen gerne die Kosten( eigene Anwaltskosten, Gerichtskosten, gegnerische Anwaltskosten) exakt berechnen oder Sie verwenden einen der Kostenrechner im Internet, z.B den Kostenrechner von www.anwalt.de
  • Erstberatungsgebühr
  • Seit dem 1. Juli 2006 gibt es für ein erstes Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt keine Mindestgebühr mehr.

    Es gibt nur noch eine Höchstgebühr von netto 190 Euro, wenn der Klient ein Verbraucher ist.
    Das schreibt § 34 des RVG ausdrücklich vor.

    Deshalb müssen Klient und Anwalt, mag dies nun sinnvoll sein oder nicht, eine Honorarvereinbarung treffen, noch bevor überhaupt klar wird, worum es geht und was im konkreten Fall empfohlen werden kann.

    Es ist also unerlässlich, dass der Anwalt den Klienten sogleich auf sein Beratungshonorar anspricht.
    Bitte beachten Sie, dass wir als qualifizierten Rechtsanwälte und Fachanwälte keine Billigtarife anbieten wollen und können:
    Guter Rat ist nicht billig. Wir sind preiswert, das heißt: unseren Preis wert.

    Sie erwarten eine qualifizierte Beratung und Vertretung und wollen Sicherheit. Wir berechnen eine angemesse Vergütung.

  • Gebühren für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
  • In Straf- und Bußgeldsachen gibt es keine Gegenstandswerte.

    Wir bearbeiten ausschließlich Wirtschaftsstrafsachen, insbesondere Insolvenzstrafsachen und arbeiten hier ausschließlich auf der Basis von Stundensätzen bzw. Tages- oder Fallpauschalen.  
    .
  • Prozesskostenrisiko
  • In Deutschland muss, anders als in vielen anderen Ländern, derjenige, der einen Prozess verliert, nicht nur die Gebühren des eigenen Anwaltes und die Gerichtsgebühren übernehmen muss, sondern auch die notwendigen Auslagen des Prozessgegners, also die gesetzlich geschuldeten Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten. Dieser im deutschen Prozessrecht seit vielen Jahrzehnten fest verankerte Grundsatz der Prozesskostenerstattung ist auch einer der maßgeblichen Gründe dafür, dass es in Deutschland (noch) gesetzlich geregelte Gebührentabellen gibt, um für den Bürger, sei er Unternehmer, sei er Verbraucher, ein mögliches Prozesskostenrisiko kalkulierbar zu machen.
     
  • Rechtsschutzversicherungen
  • Viele Klienten haben Rechtsschutzversicherungspolicen. In der Praxis stellt sich jedoch immer wieder heraus, dass gerade die Fälle, die den Gang zum Anwalt veranlassen, durch Rechtsschutzversicherungen nicht abgedeckt sind. So gibt es z. B. keine Rechtsschutzversicherung für Insolvenzberatung oder Ehescheidungen.
    Es ist deshalb empfehlenswert, durch den Rechtsanwalt prüfen zu lassen - dies ist allerdings eine eigenständige Angelegenheit-, ob für das Anliegen des Mandanten die Rechtsschutzversicherung aufkommt.
    Zwischen dem Anwalt und dem Rechtsschutzversicherer besteht aber kein Vertragsverhältnis. Grundsätzlich muss daher der Mandant dem Rechtsanwalt die gesetzlich geschuldete oder vereinbarte Vergütung zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung ihm hierauf Beträge erstattet. 

  • Prozesskostenhilfe
  • Diejenigen Klienten, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Rechtsanwaltes im Falle eines Prozesses zu tragen, könnnen unter Umständen Prozesskostenhilfe erhalten.
    Wichtig ist Folgendes:
    Zum einen muss der Klient selbst frühzeitig den Anwalt darauf hinweisen, dass er auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt den Antrag frühzeitig stellen. Prozesskostenhilfe wird immer erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend gewährt.
    Zum zweiten muss man aber wissen, dass auch dann, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, im Falle einer Prozessniederlage der Grundsatz der Kostenerstattung aufrechterhalten bleibt, dass also auch diejenige Prozesspartei, der Prozesskostenhilfe zugebilligt worden ist, die notwendigen Anwaltsgebühren des Prozessgegners erstatten muss.

    Die vorstehenden Anmerkungen sollen ihnen Veranlassung geben, die Rechtsanwaltskosten frühzeitig mit uns zu klären.

    Natürlich kann man nicht immer am Anfang einer Auseinandersetzung absehen, welche Gebühren anfallen und wie hoch sie sein werden.

    Nur in Sonderfällen sind Erfolgshonorarvereinbarung zulässig, vgl hierzu gesonderte Ausführungen und unsere Hinweise.

     

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt
     
    zurück
     

     © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11